Freigabe durch Inso-Verwalter


  • Ich frage mich grad mal wieder, in welcher Form ein Insolvenzverwalter ein Grundstück freigeben muss. Materiellrechtlich reicht die Schriftform, klar. Fürs GB-Verfahren muss die Freigabeerklärung doch aber notariell beglaubigt hergereicht werden, oder?:gruebel: Schöner/Stöber (RN 1638) will ohne nähere Begründung einen schriftlichen Antrag zulassen.

    Muss die "Freigabe" noch zugestellt werden, oder reicht eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt?

    Ich stelle die Frage nochmal zur Debatte. Die Passage im Schöner/Stöber las ich auch gerade. Was denn nun?

  • @ Boizenburg:

    Wir geben mit schriftlicher Erklärung frei, pasta. Denn für die Freigabe finden sich in der dafür maßgeblichen Insolvenzordnung keine anderslautenden Formvorschriften. Fraglich - und nur damit hat das Grundbuchamt zu tun - ist doch die Tatsache, in welcher Form der Insolvenzverwalter um Löschung des Insolvenzvermerks nachsuchen muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Fraglich - und nur damit hat das Grundbuchamt zu tun - ist doch die Tatsache, in welcher Form der Insolvenzverwalter um Löschung des Insolvenzvermerks nachsuchen muss.

    Logisch, nur darum geht es mir ja auch. Schöner/Stöber schreibt, Schriftform langt. Langt mir nicht, aber... man sollte seine Beanstandungen schon fundiert begründen.

  • Man muss unterscheiden:

    1)
    Stellt das Insolvenzgericht den Antrag, (z. B. auf Ersuchen des Insolvenzverwaltes) dann handelt es um ein Ersuchen, somit formlos schriftlich möglich.

    2)
    Die Löschung des Insolvenzvermerks kann gem. § 32 Abs. 3 Satz 3 InsO auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Der Antrag auf Löschung des Insolvenzvermerks gem. Abs. 3 ist wie der Eintragungsantrag der Sache nach ein Berichtigungsantrag gem. §§ 13, 22 GBO, weswegen der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs der Form des § 29 GBO bedarf Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, das Grundbuchamt um Löschung zu ersuchen, ergibt sich aus § 32 Abs. 3 nicht (AG Celle ZInsO 2005, 50 [AG Celle 25.10.2004 - 14 C 1254/04]).

  • Fazit:

    Bitte als Insolvenzverwalter niemals selbst um die Löschung des Insolvenzvermerks. Bitte immer Dein freundliches Insolvenzgericht um ein Ersuchen an das Grundbuchamt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mir soll´s recht sein. Meine Prüfungsbefugnis bei Ersuchen ist begrenzt.

    Und, mal ehrlich: Welchen Unterschied macht es denn für Euch Inso-Verwalter, ob Ihr den formlosen Antrag ans Grundbuchamt oder ans Inso-Gericht stellt? Hm? Nämlich keinen, denke ich mal. Und ein Ersuchen des Gerichts erspart mir eine Menge Arbeit (geht/geht nicht?).

  • Wenn ich den Post von Rainer richtig verstanden habe, habe ich die Unrichtigkeit des Grundbuches in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Das heißt, ich müßte mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubiger Urkunde nachweisen, dass der Insolvenzvermerk zu Unrecht eingetragen ist :gruebel:.

    Dann schon lieber einen Dreizeiler an mein Insolvenzgericht, sparrt Zeit, Geld und Nerven.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn ich den Post von Rainer richtig verstanden habe, habe ich die Unrichtigkeit des Grundbuches in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Das heißt, ich müßte mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubiger Urkunde nachweisen, dass der Insolvenzvermerk zu Unrecht eingetragen ist :gruebel:.



    Richtig und Deine Unterschrift muss auch noch von einem Notar beglaubigt werden.

  • Wenn ich den Post von Rainer richtig verstanden habe, habe ich die Unrichtigkeit des Grundbuches in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Das heißt, ich müßte mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubiger Urkunde nachweisen, dass der Insolvenzvermerk zu Unrecht eingetragen ist :gruebel:.

    Nein. Das Grundbuch ist nur dann "unrichtig", wenn der Inso-Vermerk eingetragen, das Grundstück aber durch den Inso-Verwalter aus der Masse freigegeben wurde. Dann ist allerdings auch der Unrichtigkeitsnachweis zu führen, was erheblich mehr Aufwand als ein Löschungsersuchen des Insolvenzgerichtes verursachen würde, soweit ich das beurteilen kann.

    Zitat von Gegs

    Dann schon lieber einen Dreizeiler an mein Insolvenzgericht, sparrt Zeit, Geld und Nerven.

    Sage ich doch!



  • Dann schon lieber einen Dreizeiler an mein Insolvenzgericht, sparrt Zeit, Geld und Nerven.




    Aber nicht meine Zeit und Nerven.
    Ich glaub es geht los :laola


    Na gut, von mir aus, wenn allen damit geholfen ist. :D:D:D

  • Aber nicht meine Zeit und Nerven.
    Ich glaub es geht los :laola



    Muss denn das Insolvenzgericht bei einer Freigabeerklärung des Verwalters so viel prüfen, bevor es um Löschung ersucht? Ich kenne mich da nicht aus, ich lebe im Grundbuch.


  • Muss denn das Insolvenzgericht bei einer Freigabeerklärung des Verwalters so viel prüfen, bevor es um Löschung ersucht? Ich kenne mich da nicht aus, ich lebe im Grundbuch.



    Die Freigabe oder Veräußerung sind Voraussetzung für das Löschungsersuchen und dem Insolvenzgericht daher in geeigneter Form nachzuweisen.

  • @ SAR:

    Ich habe noch niemals in meinem Leben selbst um Löschung des Insolvenzvermerks gebeten. Ich weiß es eben nicht anders :(.

    @ Boizenburg:

    Ich schreibe meinem Gericht immer: Habe ich das Grundstück des Schuldners (genaue Grundbuchstelle) mittels des in Kopie anliegenden Schreibens aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Muss denn das Insolvenzgericht bei einer Freigabeerklärung des Verwalters so viel prüfen, bevor es um Löschung ersucht? Ich kenne mich da nicht aus, ich lebe im Grundbuch.



    Die Freigabe oder Veräußerung sind Voraussetzung für das Löschungsersuchen und dem Insolvenzgericht daher in geeigneter Form nachzuweisen.



    Aha. Und das ist kompliziert?


  • Aha. Und das ist kompliziert?



    Die (echte) Freigabe erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters. Erklärungsempfänger ist der Insolvenzschuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Wie jede Willenserklärung kann sie auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (BK-Breutigam § 35 Rn. 105 m.w.N.), wenn sie den Willen dauernden Verzichts auf die Massezugehörigkeit bekundet (BGH ZInsO 2007, 94, 96 ). Eine Formbedürftigkeit besteht nicht (Uhlenbruck-Uhlenbruck § 35 Rn. 23), auch nicht z.B. bei Grundstücken nach § 311b BGB, da durch die Freigabe kein Eigentumsübergang erfolgt. § 35 Abs. 2 und 3 sind mangels Regelungslücke nicht analog anwendbar. Die Erklärung bedarf keiner Annahme, da das freigegebene Recht dem Schuldner ohnehin zusteht (Häsemeyer, InsR, Rn. 13.15).


  • Muss denn das Insolvenzgericht bei einer Freigabeerklärung des Verwalters so viel prüfen, bevor es um Löschung ersucht? Ich kenne mich da nicht aus, ich lebe im Grundbuch.



    Die Freigabe oder Veräußerung sind Voraussetzung für das Löschungsersuchen und dem Insolvenzgericht daher in geeigneter Form nachzuweisen.



    Aha. Und das ist kompliziert?



    Das nicht, aber die Grundbuchrechtspfleger sind immer so kompliziert ;).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zitat von rainer19652003

    Die (echte) Freigabe erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Insolvenzverwalters. Erklärungsempfänger ist der Insolvenzschuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Wie jede Willenserklärung kann sie auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (BK-Breutigam § 35 Rn. 105 m.w.N.), wenn sie den Willen dauernden Verzichts auf die Massezugehörigkeit bekundet (BGH ZInsO 2007, 94, 96 ). Eine Formbedürftigkeit besteht nicht (Uhlenbruck-Uhlenbruck § 35 Rn. 23), auch nicht z.B. bei Grundstücken nach § 311b BGB, da durch die Freigabe kein Eigentumsübergang erfolgt. § 35 Abs. 2 und 3 sind mangels Regelungslücke nicht analog anwendbar. Die Erklärung bedarf keiner Annahme, da das freigegebene Recht dem Schuldner ohnehin zusteht (Häsemeyer, InsR, Rn. 13.15).

    Ja sehr hübsch. Aber wenn ich´s recht verstehe, ist das Prozedere "Freigabenachweis beim Inso-Gericht"---> Löschungsersuchen ans Grundbuchamt immer noch einfacher, bzw. unkomplizierter durchzuführen als zu versuchen, einen formlosen Löschungsantrag des Inso-Verwalters (nach Freigabe- formlos) beim Grundbuchamt durchzukriegen. Ich beschäftige mich mit der Thematik schon eine ganze Weile... Auch, ob nach Freigabe des Verwalters (formgerecht) die Eintragung einer Zwangshypothek möglich ist...

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