Auszahlung hinterlegtes Geld bei Abwendung ZwV

  • Hallo zusammen,

    ich hatte eine Hinterlegung "zur Abwendung der ZwV durch den Beklagten".

    Jetzt stellt der Kläger Auszahlungsantrag für dieses Geld. Grds. natürlich nur möglich mit Zustimmung des Beklagten. In welchem Fall würdet ihr noch auszahlen?

  • Wenn das Urteil aus dem vollstreckt werden sollte rechtskräftig geworden ist oder wenn der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gepfändet hat.

  • Wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger hinterlegt hat , dann ist die Zustimmung des Schuldners bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, in dem der Gläubiger vollständig obsiegt hat, natürlich nicht erforderlich, wenn der Gläubiger die Herausgabe beantragt hat.

  • Art 20 Abs1 Ziff. 3 BayHintG mag sich in der Wortwahl von der Fassung anderer Länder geringfügig unterscheiden, was aber den Autoren und deren Sachnähe zum Rechtsgebiet geschuldet ist, aber hier gilt gleiches Recht für alle. Lediglich der einzigartige Art. 21 in dem die Freigabeerklärung durch Schweigen ersetzbar ist, weicht ab. Das ist aber nicht das spezifische Problem des Ausgangsfalles. Da braucht man keine Freigabeerklärung und auch nicht den Art. 21.

  • HL ist Ländersache, nix gleiches Recht für alle.

    Wie gesagt: Hat der Kläger Sicherheit geleistet, später obsiegt und legt dann ein rechtskräftiges Urteil vor.....bekommt er in Bayern seine Sicherheitsleistung nicht zurück.

    Er muß die Zustimmung der weiteren Beteiligten oder einen § 109 ZPO - Beschluss oder ein Feststellungsurteil vorlegen. Oder das Verfahren nach § 21 BayHintG anleiern.

  • HL ist Ländersache, nix gleiches Recht für alle.

    Wie gesagt: Hat der Kläger Sicherheit geleistet, später obsiegt und legt dann ein rechtskräftiges Urteil vor.....bekommt er in Bayern seine Sicherheitsleistung nicht zurück.

    Er muß die Zustimmung der weiteren Beteiligten oder einen § 109 ZPO - Beschluss oder ein Feststellungsurteil vorlegen. Oder das Verfahren nach § 21 BayHintG anleiern.

    Sorry, aber deine Meinung ist wirklich schwer vertretbar....
    Art. 20 I Nr 3 BayHintG entspricht 1 zu 1 dem alten § 13 II Nr 2 HintO

    Warum sollte auf einmal das gleiche anders Ausgelegt werden? Hast du dafür irgendeine Begründung, oder nur deine eigene Meinung?

  • "aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt."

    "wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist."

    Was ist da jetzt der inhaltliche Unterschied?
    Mir geht es darum, der Zöller sagt zu § 715 ZPO: Siegt der Gläubiger, kann er nach vorlage RK Titel die Auszahlung von der Hinterlegungsstelle verlangen (13 II Nr 2 HinterlO).
    Warum gilt das bei 20 I Nr 3 BayHintG nicht mehr, wenn es da inhaltlich keine Änderung gibt (ich seh zumindest keine). Das würde mich halt interessieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Phil (19. Juli 2012 um 16:18)

  • ZPO? Das Hinterlegungsverfahren ist in Bayern ein reines Verwaltungsverfahren. In Bayern gibt es keine HintO mehr, also ist eine darauf bezogene Kommentierung auch nicht mehr relevant.

    1 zu 1? Darunter versteh ich eigentlich was anderes.

    Entsprechend steht auch im Kommentar: "Das Gericht muß aber eine ausdrückliche Entscheidung darüber gefällt haben, wem der hinterlegte Betrag zustehen soll".

    Basta ;)

    (ich war schon zu HintO - Zeiten der Meinung, dass "festgestellt" festgestellt heißt, d.h. Feststellungsurteil, § 109 - Beschluss.)

  • "aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt." "wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist." Was ist da jetzt der inhaltliche Unterschied? Mir geht es darum, der Zöller sagt zu § 715 ZPO: Siegt der Gläubiger, kann er nach vorlage RK Titel die Auszahlung von der Hinterlegungsstelle verlangen (13 II Nr 2 HinterlO). Warum gilt das bei 20 I Nr 3 BayHintG nicht mehr, wenn es da inhaltlich keine Änderung gibt (ich seh zumindest keine). Das würde mich halt interessieren.

    Zum Unterschied zwischen § 13 Abs. 2 Nr. 2 HintO und Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG: Wiedemann/Armbruster, Art. 20 Rn. 28.

    Eine ganz andere Frage ist, wann denn eine gerichtliche Entscheidung i.S.v. Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG vorliegt. Maßgeblich ist, wie Martin schreibt, ob das Gericht eine ausdrückliche Entscheidung darüber trifft, wem der hinterlegte Gegenstand zustehen soll. Ein solcher Fall ist insbesondere § 715 ZPO (Wiedemann/Armbruster, Art. 20 Rn. 31). Der Zöller hat also auch in Bayern Recht...

    Allerdings ist § 715 ZPO eine Ausnahme zum Regelfall des § 109 ZPO. Das heißt umgekehrt: Grundsätzlich reicht bei ZPO-Sicherheiten die Rechtskraft des Sachurteils (mit der der Anlass zur Sicherheitsleistung wegfällt) für Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG noch nicht aus. Dass das auch der ZPO-Gesetzgeber so gesehen hat, sieht man gerade am Unterschied zwischen § 109 ZPO und § 715 ZPO.

  • Es ist wohl ein Wesenszug Bayerns, sich vom ungeliebten Rest der Republik abzusetzen zu wollen. So auch hier:
    Bayern:
    Art. 20 Abs. 1 Nr. 3
    aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.

    Rest der Republik:
    Art. 22 Abs. 3 Nr. 2
    wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

    Allerdings muss man anerkennen, in der Schlussfolgerung ist die Absetzung gelungen. Es müsste allerdings geprüft werden, ob diese nicht eher wolperdingeresk ist.

  • Es ist wohl ein Wesenszug Bayerns, sich vom ungeliebten Rest der Republik abzusetzen zu wollen. So auch hier:
    Bayern:
    Art. 20 Abs. 1 Nr. 3
    aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder den Freistaat Bayern feststellt.

    Rest der Republik:
    Art. 22 Abs. 3 Nr. 2
    wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

    Allerdings muss man anerkennen, in der Schlussfolgerung ist die Absetzung gelungen. Es müsste allerdings geprüft werden, ob diese nicht eher wolperdingeresk ist.

    Manchmal zählt eben nicht Mehrheit, sondern Qualität...

  • ERFOLGREICH abzusetzen hat Du vergessen rusu.:D

    Es ist auch wirklich praktikabler einen "numerus clausus" der Möglichkeiten zu haben. Was da in der Vergangenheit immer alles vorgelegt wurde an unvollständigen Kopien von irgendwas ohne Rechtskraftvermerk usw. Dann gab s überflüssige Telefonate mit Anwälten "muß ich das überhaupt vorlegen, sie können die Entscheidung ja anfordern, in die Akte schaun, ob s rechtskräftig ist usw. usw. - kostete alles viel Zeit. Und Zeit ist Geld. Und Geld haben wir in Bayern. Mehr als alle anderen. Und wenn ihr nicht auch bald das BayHintG übernehmt, dann gibt es auch nix mehr über den Finanzausgleich.

  • Das mit den Anwälten kann ich verstehen. In einem Fall gab es hier Kontakte mit einem Anwalt aus Bayern. Es war tatsächlich anstrengend.

    Aber unsere Anwälte, es ist immer ein Vergnügen. Heute: Ein E-mail drei Anrufe, jedes Mal super freundlich. Ich würde den Anwaltskontakt vermissen. Originalton: .....vielen Dank für Ihre große Mühe und Übersendung..... . So ist hier der Umgangston auf der Hinterlegungsstelle.


    Was den Finanzausgleich angeht, die Berliner haben es kapiert: Arm ist sexy. Wowereit meinte damit eigentlich nicht Berlin, er hatte den Finanzausgleich im Auge. Er wird dies auch in 10 Jahren noch sagen können. Also arbeitet mal schön. Irgendwer muss doch die Kohle ´ranschaffen.

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