Hallo,
ich habe hier in einem Kostenfestsetzungsverfahren folgenden Fall:
Das Jobcenter hatte dem Kläger für den Monat Januar 2010 Leistungen in Höhe von 580,63 € gewährt. Gegen den entsprechenden Bescheid wurde - anwaltlich vertreten - Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trug man knapp vor, dass statt den bewilligten 580,63 € nur Leistungen in Höhe von 378,73 € ausgezahlt worden wären. Das Jobcenter wies den Widerpruch - als zulässig aber unbegründet - zurück und berief sich darauf, dass die bewilligten 580,63 € auch ausgezahlt wurden.
Es kommt zu einer Klage. Das Jobcenter soll verpflichtet werden, für den Monat Januar weitere 201,90 € (also die Differenz zwischen 580,63 € und 378,73 €) auszuzahlen. In den folgenden 6 Monaten stellen der Klägeranwalt, das Jobcenter und das Gericht fest, dass tatsächlich der Gesamtbetrag von 580,63 € ausgezahlt wurde, die Überweisungen vom Kläger mangels korrekter Bezeichnung allerdings nicht zugeordnet werden konnten. Die Klage wird "für erledigt erklärt" und durch Beschluss wird das Jobcenter verpflichtet, die Hälfte der notwenigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Der anwaltlich vertretene Kläger stellt jetzt einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 197 Abs.1 SGG. Darin enthalten ist neben einer Geschäftsgebühr nach Nr.2400 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr nach Nr.3103 VV RVG.
Das Problem hierbei liegt aus meiner Sicht darin, dass ein Vorverfahren gar nicht hätte stattfinden müssen. Der Ausgangsbescheid sollte weder angefochten (§ 78 Abs.1 SGG) noch sollte das Jobcenter zur grundsätzlichen Gewährung einer Leistung verpflichtet werden (§ 78 Abs.3 SGG).
Nach meinem Verständnis handelte es sich hier um eine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs.5 SGG. Sollte dies zutreffend sein wäre das Vorverfahren unnötig gewesen oder zumindest keine Klagevoraussetzung. Dann aber wäre es auch meiner Sicht auch nicht von der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs.1 SGG erfasst.
Die Geschäftsgebühr nach Nr.2400 würde ich daher absetzen. Auf der anderen Seite würde ich es bei der Verfahrensgebühr nach Nr.3103 belassen. Obwohl das Vorverfahren nicht notwendig war ist der Rechtsanwalt ja darin tätig geworden. Den Tatbestand von Nr.3103 sehe ich daher als erfüllt an.
Hatte jemand vielleicht schonmal einen ähnlich gelagerten Fall oder würde zu einem anderen Ergebnis kommen?
Grüße,
Garfield