Bei unserem Betreuungsverein hat ein Mitarbeiter zum 01.09.12 gekündigt. Er beantragt nun reihenweise die Betreuerwechsel auf andere Vereinsbetreuer oder Berufsbetreuer. Wenn die Zustimmung des/der Betroffenen vorlag haben wir als Rechtspfleger den Betreuerwechsel vorgenommen (Auslegung als Antrag gemäß § 1908 B Abs.3 BGB). Streit hinsichtlich der Zuständigkeit besteht aber, wenn diese Zustimmung nicht vorliegt.
Wir Rechtspfleger sagen, dass es sich um einen Fall des § 1908 b Abs. 2 BGB handelt und stützen unsere Meinung auf verschiedene Kommentare (Palandt, Bienwald), die sagen, dass das Ausscheiden eines Mitglieds aufgrund Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Fall von § 1908 b Abs. 2 BGB ist.
Die Richter vertreten die Auffassung, dass es ein Fall nach § 1908 b Abs. IV BGB ist, weil der ausscheidene Vereinsbetreuer den Briefkopf des Betreuungsvereins benutzt und deshalb der Antrag als Antrag des Betreuungsvereins auszulegen ist.
Kennt jemand Rechtssprechung die die Meinung der Rechtspfleger stützt, oder liegen wir falsch?