Pfändung Anwartschaftsrecht (Auflassungsvormerkung)

  • Im Grundbuch ist für die Vormerkungsberechtigte B eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Auflassungserklärung ist bereits erfolgt. Der Antrag auf Eigentumsänderung ist jedoch noch nicht gestellt.

    Nun legt der Pfändungsgläubiger P einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vor, aus dem sich ergibt, das das Anwartschaftsrecht des Vormerkungsberechtigten B gepfändet worden ist.

    Für den Pfändungsgläubiger P wird die Pfändung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch bei der Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Nun stellt der Notar für den Eigentümer E sowie für den Vormerkungsberechtigten B den Antrag auf Umschreibung des Eigentums unter gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung.

    Was ist bei der Bearbeitung zu beachten?

  • Es bedarf der formgerechten Bewilligung des Pfändungsgläuigers zum Vollzug. Zur Vermeidung der Zwischenverfügung bietet es sich schon bei Eintragung der Pfändung an, dem Notar Nachricht Eintragungsnachricht zukommen zu lassen.

  • Für die nachfolgenden Ausführungen unterstelle ich, dass nur das
    Anwartschaftsrecht aus bindender Auflassung und Vormerkung (und nicht auch der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch) gepfändet wurde und dass diese Pfändung auch wirksam ist. Wirksam ist sie nur, wenn sie erfolgt ist, nachdem die Auflassung erklärt und die Vormerkung eingetragen war.

    Zweifelhaft ist allerdings, ob die erfolgte Pfändung (nur!) des Anwartschaftsrechts auch bei der eingetragenen Vormerkung vermerkt werden konnte (zu Recht verneinend Palandt/Bassenge § 925 RdNr.27; Staudinger/Pfeifer § 925 RdNr.129, 131; KEHE/Keller, Einl. L RdNr.29; KEHE/Munzig § 20 RdNr.129; Eickmann Rpfleger 1981, 200; Münzberg Rpfleger 1985, 306, 307; Hintzen Rpfleger 1989, 439, 441; a.A. LG Bonn Rpfleger 1989, 449; MünchKomm/Damrau § 1274 RdNr.38; Demharter Anh. zu § 26 RdNrn.53, 55; Zöller/Stöber § 848 RdNr.13; Schöner/Stöber RdNrn.1594, 1601; Hoche NJW 1955, 931, 933; Vollkommer Rpfleger 1969, 409, 411; offen gelassen von OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 152 = NJW-RR 1997, 1309).

    Mit der Eintragung der Auflassung erwirbt der Pfändungsgläubiger analog § 848 Abs.2 S.2 ZPO kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek, die im Wege der Grundbuchberichtigung und nur auf Antrag einzutragen ist. Diese Sicherungshypothek hat Rang nach den Vorbehaltsrechten i.S. des § 16 Abs.2 GBO (LG Frankenthal Rpfleger 1985, 231) und Rang vor den vom Erwerber schon vor der Pfändung bewilligten Rechten (BGHZ 49, 197; OLG Bremen MDR 1954, 559).

    Die Eintragung der Auflassung ist im vorliegenden Fall nicht von der Zustimmung des Pfändungsgläubigers abhängig, da zwar der Erwerberantrag dieser Zustimmung bedarf, hier jedoch auch der Veräußerer den Antrag gestellt hat. Der Mitwirkung eines Sequesters bedarf es ebenfalls nicht, weil die Auflassung bereits vor der Pfändung erfolgt sein muss. Außerdem ist die Eintragung der Auflassung auch nicht davon abhängig, dass gleichzeitig die Sicherungshypothek für den Pfändungsgläubiger zur Eintragung gelangt (zu allem vgl. KEHE/Munzig § 20 RdNr.133 und Schöner/Stöber RdNrn. 1590, 1600).

    Eine andere Frage ist allerdings, ob die Vormerkung angesichts des erfolgten Vermerks der Pfändung ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden kann. Das ist nach meiner Ansicht nur dann zu verneinen, wenn man die Pfändung des AWR für eintragungsfähig hält.

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