Genehmigung für Grundschuld (aufgrund Belastungsvollmacht)

  • Hallo zusammen!

    Ich bearbeite erst seit kurzem Betreuungssachen und
    habe mich durch eure Ausführungen davon überzeugen lassen, dass die Grundschuldbestellungsurkunde auch noch der gesonderten vg-Genehmigung bedarf und die Genehmigung der Belastungsvollmacht allein nicht ausreicht.

    Aber
    wie formuliere ich die Genehmigung und wem stelle ich sie zu?

    LG

    Inkala

  • Die Belastungsvollmacht als solche ist genehmigungsfrei. Du findest nirgendwo einen Genehmigungstatbestand.
    Die Grundschuldbestellungserklärung selber muss genehmigt werden, egal, ob sie vom Betreuer selbst oder von einem von ihm Bevollmächtigten ausgeht (§ 1821 Nr. 1 BGB). Schließlich kann der Bevollmächtigte nicht mehr Aktionsradius haben als der ihn bevollmächtigende Betreuer.

    "werden die in Vollmacht des Betreuers in der Grundschuldbestellungsurkunde URNr. ../2011 des Notars .... abgegebenen, einem Genehmigungserfordernis unterliegenden Erklärungen betreuungsgerichtlich genehmigt.

    Gründe:

    .....


    Rechtsmittelbelehrung."


    Der Beschluss wird nicht zugestellt. Wir sind nicht in der ZPO, wir snd im FamFG.
    Der Beschluss wird bekannt gegeben. In welcher Form dies geschieht, regeln §§ 15, 41 I FamFG.
    Die Bekanntgabe kann also durch Zustellung erfolgen (in bestimmten Fällen muss sie das), sie kann aber auch anders erfolgen.

    Die Bekanntgabe erfolgt an a) Betreuten b) Betreuer c) Verfahrenspfleger, falls bestellt.

  • Auch wenn dieses Thema schon älter ist, so denke ich, daß meine Frage durchaus hier rein paßt:

    Sachverhalt:
    Das wirklich einzige Vermögen (Bargeld ist aufgebraucht bzw. war nicht vorhanden) der Betreuten ist ein Grundstück mit Wohnhaus. Da sich das Gebäude in sehr schlechtem Zustand befindet, hat der Gutachter des Wert des Grundstücks mit ca. 800.000,-- € bewertet. Die Betreuerin hat einen Makler mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragt, der dann einen Käufer findet, der ca. 1,2 Mio € für das Grundstück bezahlt (nicht wundern, daß ist in München nix außergewöhnliches). Der Kaufvertrag wird beurkundet. Die Belastungsvollmacht enthält alle notwendigen Erklärungen, einschließlich der Verpflichtung zur Abtretung der Auszahlungsansprüche, genau so, wie vorstehend besprochen. Der Kaufvertrag wurde seinem ganzen Inhalt nach beanstandungslos genehmigt. Rechtskraftvermerk liegt vor.

    Einige Tage später wird aufgrund der Belastungsvollmacht eine Grundschuld über 1,5 Mio € (nicht vollstreckbar) sowie ein Nachtrag zur Grundschuldbestellungsurkunde, mit der ein Teilbetrag aus der Grundschuld vollstreckbar erklärt wurde. Da die Vollstreckungsunterwerfung im Grundbuch eingetragen werden sollte, wurde auch diese Urkunde aufgrund der Belastungsvollmacht beurkundet, da jedoch der förmliche Bezug zur Grundschuldbestellung (§ 13 a BeurkG) enthalten war, wurden die Einschränkungen des Sicherzungszwecks nicht mehr übernommen, zumal in der zweiten Urkunde ja keine neue Forderung begründet wurde, sondern lediglich wegen eine Teilbetrages dinglich und persönlich die Zwangsvollstreckung erklärt wurde.
    Das ist bei Grundpfandrechten in dieser Höhe und bei entsprechener Solvenz des Darlehensnehmers inzwischen gängige Praxis.

    Für die Abwicklung des Grundstücksverkaufs wurde eine Ergänzungspflegerin (Rechtsanwältin) bestellt, die sich ohne fundierte Begründung gegen die Genehmigung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung ausgesprochen hat. Im Gegenteil: sie hat der Betreuerin vorgehalten, sie hätte die Solvenz des Käufers nicht überprüft und es spräche ja nicht für den Käufer, wenn seine Bank auf eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung bestünde.

    Wer von Euch selbst eine Wohnung oder ein Haus gekauft hat und den Kaufpreis finanzieren mußte, weiß, daß man sich regelmäßig wegen des gesamten Betrages der Zwangsvollstreckung unterwerfen muß. Das Gericht in Rosenheim hat sich der Meinung der Ergänzungspflegerin angeschlossen.

    Kann mir hier vielleicht jemand erklären, was das sollte ? Der Verkauf des Grundstücks war doch ein Glücksfall für die Betreute und das Risiko, daß der Kaufpreis nicht gezahlt werden würde , ging gegen null...

  • Es kann nicht sein, dass hier ein Ergänzungspfleger tätig ist, weil ein solcher in Betreuungssachen überhaupt nicht bestellt werden kann. Da des Weiteren offensichtlich kein Vertretungsausschluss für die Person der Betreuerin im Hinblick auf die an einen Dritten erfolgende Veräußerung Platz greift, kann auch kein Ergänzungsbetreuer bestellt worden sein. Demzufolge handelt es sich wohl "lediglich" um einen Verfahrenspfleger, der dem nicht anhörungsfähigen Betroffenen im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren bestellt wurde.

  • Zugegeben, es besteht die Möglichkeit, daß ich die "Begriffe" etwas durcheinander bringe. Tatsächlich liegt das Mündel im Koma und kann nicht gehört werden.

    Aber warum verweigert sie die Genehmigung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung und dann ohne Angabe von (nachvollziehbaren) Gründen?

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