Dem Beklagten wurde PKH bewilligt in Höhe von 300,00 €. Weiterhin wurde ihm PKH bewilligt für den Abschluss eines Vergleichs. Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wurde festgesetzt auf jeweils 900,00 €.
Der RA macht nun unter anderem folgende PKH-Gebühren geltend:
Nr. 3100 (Wert: 300,00 €)
Nr. 1003 (Wert: 900,00 €)
Nr. 3101 (Wert: 600,00 €)
Die Gebühr Nr. 3101 ist meiner Ansicht nach nicht entstanden. Seht ihr das auch so?
Vielen Dank für die Antworten.