Problem beim Nachvollziehen der Klausur

  • Guten Tag miteinander,

    gerade war ich dabei, eine meiner alten Klausuren zur Vorbereitung zu rechnen und bin auf ein Problem gestoßen. Vielleicht kann mir hier ja jemand helfen.


    Vorab schrieb der Kl.-Vertreter eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung und verdiente damit eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Wert 15.000 €). (konkreter Verdienst laut Tabelle: 735,80 € + Pauschale und MwSt. sind es dann 899,40 €).

    Danach zahlte die Gegnerpartei 7.000 € aber weigerte sich, die restlichen 8.000 € zu zahlen.

    die folgende Klage umfasste folgenden Punkte:

    1) Zahlung von 8.000 €
    2) Bekl. trägt die Kosten des Verfahrens
    3) vorl. Vollstreckbarkeit des Urteils

    der Bekl.-Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage i.H.v. 1.400 € (nicht derselbe Gegenstand). Die Parteienvertreter vereinbarten nun einen Termin zur außergerichtlichen Einigung, wobei sie noch über einen nicht rechtshängigen Anspruch i.H.v. 4.000 € sprachen.


    Die Musterlösung schreibt vor:

    1,3 GG 2300 VV RVG Wert: 15.000 € | 735,80 €

    1,3 VG 3100 VV RVG Wert: (8.000 €) | 535,60 €
    0,8 VG 3101 VV RVG Wert: (1.400 € + 899,40 € = 2.299,40 €) | 209,30 €
    .
    (den Rest hab ich verstanden)

    Mir geht es nur um die 0,8 VG. Weshalb zählt die Geschäftsgebühr in den Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche mit hinein??

    Ich hätte sie mit einem Wert von 1.400 € angesetzt und die Geschäftsgebühr gar nicht weiter beachtet. Gründe dafür gibt der Sachverhalt auch nicht her. Ich weiß leider nicht weiter und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

    Vielen Dank!

  • Verstehe ich auch nicht
    Nach meiner Auffassung sind folgende Gebühren entstanden:
    1,3 VG aus 9400,00 (Klage + Widerklage)
    0,8 VG aus 4000 nicht-rechtshängige Ansprüche
    Dabei § 15 III RVG beachten: nicht mehr als 1,3 aus 13.400 EUR.
    Ich gehe mal davon aus, dass ein Vergleich geschlossen worden ist.
    Die GG wurde weder tituliert noch gezahlt, daher keine Anrechnung.

  • Zunächst schließe ich mich P. wegen der Berechnung an.

    [quote='Eddy_Hopper','Problem beim Nachvollziehen der Klausur'] Weshalb zählt die Geschäftsgebühr in den Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche mit hinein??
    QUOTE]

    Dazu gibt die Aufgabenstellung, so wie du sie beschrieben hast, nichts her. Die Geschäftsgebühr scheint zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Klage oder des Gesprächs zur Einigung gewesen zu sein. Daher ist sie auch nicht in den Gegenstandswert einzubeziehen.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn die Geschäftsgebühr mal Thema in den Verhandlungen gewesen war. Steht dazu vielleicht doch etwas in der Aufgabe?

    Im Übrigen passt die Musterlösung eigentlich überhaupt nicht, denn Geschäftsgebühr hin oder her, aufgrund der Widerklage erhöht sich der Gegenstandswert des Verfahrens um den Wert der Widerklage. Das bedeutet, dass die volle 1,3 Verfahrensgebühr hierfür angesetzt werden kann und nicht nur eine 0,8 Gebühr.

  • zunächst einmal vielen Dank für die Antworten.


    In dem anschließenden Vergleich wurde unter anderem die vorgerichtliche Tätigkeit des RA tituliert, das vergas ich zu erwähnen.

    Ändert das aber irgendetwas am Gegenstandswert der nicht rechtshängigen Ansprüche? Aus dem SV gehtnicht hervor, dass sie sich in dem Einigungsgespräch darüber unterhielten.

    So steht es geschrieben: "Die Parteienvertreter vereinbaren einen Termin nach Zustellung der Widerklage, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Hierbei wird auch über einen nicht rechtshängigen Anspruch i.H.v. 4.000 € gesprochen.


    (Entschuldigt, ich verschrieb mich bei der Musterlösung! Der Wert der 1,3 VG beläuft sich natürlich auf 8.000 € + 1.400 € = 9.400 € :oops:)

    Mein Problem mit der 0,8 aus (4.000 € + 899,40 €) bleibt aber weiterhin bestehen

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!