Guten Tag miteinander,
gerade war ich dabei, eine meiner alten Klausuren zur Vorbereitung zu rechnen und bin auf ein Problem gestoßen. Vielleicht kann mir hier ja jemand helfen.
Vorab schrieb der Kl.-Vertreter eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung und verdiente damit eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Wert 15.000 €). (konkreter Verdienst laut Tabelle: 735,80 € + Pauschale und MwSt. sind es dann 899,40 €).
Danach zahlte die Gegnerpartei 7.000 € aber weigerte sich, die restlichen 8.000 € zu zahlen.
die folgende Klage umfasste folgenden Punkte:
1) Zahlung von 8.000 €
2) Bekl. trägt die Kosten des Verfahrens
3) vorl. Vollstreckbarkeit des Urteils
der Bekl.-Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen und erhebt Widerklage i.H.v. 1.400 € (nicht derselbe Gegenstand). Die Parteienvertreter vereinbarten nun einen Termin zur außergerichtlichen Einigung, wobei sie noch über einen nicht rechtshängigen Anspruch i.H.v. 4.000 € sprachen.
Die Musterlösung schreibt vor:
1,3 GG 2300 VV RVG Wert: 15.000 € | 735,80 €
1,3 VG 3100 VV RVG Wert: (8.000 €) | 535,60 €
0,8 VG 3101 VV RVG Wert: (1.400 € + 899,40 € = 2.299,40 €) | 209,30 €
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(den Rest hab ich verstanden)
Mir geht es nur um die 0,8 VG. Weshalb zählt die Geschäftsgebühr in den Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche mit hinein??
Ich hätte sie mit einem Wert von 1.400 € angesetzt und die Geschäftsgebühr gar nicht weiter beachtet. Gründe dafür gibt der Sachverhalt auch nicht her. Ich weiß leider nicht weiter und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Vielen Dank!