Kfb machen trotz Inso wegen Rechtsschutzversicherung?

  • Hallo
    folgender Fall.
    kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrenszu tragen. Kfa kommt, kurz darauf die Mitteilung, dass über das Vermögen des Klägers das Inso-Verfahren eröffnet worden ist. Daraufhin habe ich dem BV mitgeteilt, dass das KFV gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Dieser meint nun, dass hinter der Klägerseite eine Rechtsschutzversicherung stände, die die Kosten zu zahlen hätte, so dass der zu erlassende Kfb und der darus resultierende Zahlungsanspruch gar nicht die Insomasse betreffen würde. Bereits in der I. Instanz hatte die Rechtschutzversicherung die Kosten aufgrund des Kfb gezahlt.
    Hatte schon mal jemand so einen Fall?

  • :gruebel: Was hat denn der Schuldbefreiungsanspruch des in der InsO befindlichen Klägers gegen seine RSV (Innenverhältnis) mit dem prozessualen Erstattungsanspruch des Beklagten (Außenverhältnis) zu tun? Der Beklagte hat doch aufgrund des KGE nur einen direkten Anspruch gegen den Kläger und damit nur gegen sein Vermögen (das in die InsO-Masse fließt) und nicht seine RSV. Selbst wenn die Mutti des Klägers hinter ihm stünde und sich verpflichtet hätte, für den Kläger die Kosten dem Beklagten zu erstatten, wird dadurch doch nicht § 240 ZPO obsolet. Es ist doch auch gut möglich, daß die RSV Einwendungen gegenüber dem Kläger hervorbringen kann, die seinen Anspruch ihr gegenüber wieder zu Fall bringen, sie also nicht verpflichtet, schuldbefreiend an den erstattungsberechtigten Beklagten zu leisten. Für mich sind dieses Dreiecksverhältnis daher zwei (drei? ;):D) Paar Schuhe. Der Erstattungsanspruch des Beklagten richtet sich m. E. ausschließlich gegen das Vermögen des Beklagten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • kurze Rückmeldung: Ich habe dem RA meine Bedenken mitgeteilt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 1 Woche und dass bei fruchtlosem Fristablauf der Antrag als erledigt angesehen wird.
    Es kam keine Stellungnahme, also Antrag als erledigt und Akte weglegen.

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