Hallo ans Forum,
folgender Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen:
Gegen meinen Mandanten wurde eine eA nach §1 GewSchG erlassen.
Ich habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und gleichzeitig Antrag auf eA wegen Umgangsregelung gestellt.
Beide Sachen wurden gleichzeitig terminiert und auch verhandelt. Beide Parteien haben Verfahrenskostenhilfe, die auch auf alle getroffenen Vereinbarungen erstreckt wurde. Kostenaufhebung wurde beschlossen.
Nach der Anhörung der Parteien wurde eine Vereinbarung zur Umgangsregelung getroffen und u.a. zunächst begleiteter Umgang vereinbart und der Einsetzung eines Umgangspflegers zugestimmt.
Die eA nach § 1 GewSchG wurde aufgehoben, der Umgangspfleger - nach Rechtsmittelverzicht - bestellt.
Danach billigte das Gericht per Beschluss die Vereinbarung zum Umgangsrecht und setzte den Verfahrenswert auf 1.500- EUR fest.
Nun meine Frage: wie ist abzurechnen?
Betroffen sind ja Gewaltschutz, Umgangs- und Sorgerecht, also drei "Sachen"?! Wird für die getroffenen Vereinbarungen (Umgang und Sorgrecht) eine Einigungsgebühr fällig?
Gewaltschutz und Umgang haben jeweils ein separates Aktenzeichen.
Ich bitte um Hilfe, da ich momentan nicht weiter weiß.
Herzlichen Dank!
Schachterlteufel