Selbst wenn man - wie ich es tue - davon ausgeht, dass eine transmortale Vollmacht, die an zwei Personen erteilt wurde, die den Vollmachtgeber sodann beerbt haben, ebenso wie beim Alleinerben durch Konfusion erlischt, kann im vorliegenden Fall aufgrund der transmortalen Vollmacht gehandelt werden, weil die Konfusion nur das Sich-Selbst-Vertreten betrifft, nicht aber das Vertreten des jeweils anderen, sodass A den B und gleichermaßen B den A "über Kreuz" vertreten kann.
Hat auch das OLG Bremen übersehen (ebenso nicht berücksichtigt von Zimmer ZEV 2023, 654, 656).
Das eigentliche Problem liegt also beim Erfordernis der Voreintragung der Erbfolge.