Widerspruch gegen MB in willkürlicher Höhe

  • Hallo ans Forum,

    was passiert eigentlich, wenn der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch in willkürlicher Höhe einlegt.

    Wer muss dann in einem späteren Gerichtsverfahren "erklären", welche Teilbeträge der Gesamtsumme von diesem Widerspruch betroffen sein sollen und welche nicht?

    Konkret meint das Gericht, der Kläger müsse dies tun.
    Aber: woher soll ich wissen, wogegen der Beklagte Widerspruch eingelegt hat?
    Der Beklagte äußert sich dazu nicht....

    Schachterlteufel

  • Da du für den Mandanten einen MB beantragt hast, wird es ja wohl einen vermeintlichen Anspruch geben und den mußt du jetzt begründen, nichts anderes ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Da du für den Mandanten einen MB beantragt hast, wird es ja wohl einen vermeintlichen Anspruch geben und den mußt du jetzt begründen, nichts anderes ;)

    Nein. Diese Fallkonstellation hatte ich schon Dutzende Male.Die Lösung sieht anders aus:

    Da über den nicht widersprochenen Teil ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann und wird, ist in das streitige Verfahren nur der Streitgegenstand in der Höhe übergegangen, in der Widerspruch erhoben wurde.

    Daher ist die Anspruchsbegründung nur hinsichtlich der widersprochenen Höhe erforderlich. Das Gericht hat Recht, dass dies Aufgabe des Antragsstellers und nunmehrigen Klägers ist.

    Bei der Abgrenzung, welche Teile im streitigen Verfahren sind und welche nicht, ist entsprechend §§ 366 Abs. 2, 367 BGB zu verfahren. Bei Widerspruch in willkürlicher Höhe gibt es eine ebenso willkürliche Höhe, in der nicht widersprochen wurde. Diese steht einer willkürlichen Zahlung gleich. Wenn z. B. ein Mahnbescheid über 19.827,38 EUR ergeht und ein willkürlicher Widerspriuch in Höhe von 5.000,00 EUR erhoben wird, sind die nicht widersprochenen 14.827,38 EUR auf die Zinsen und Kosten des Mahnbescheids aus dem vollen Betrag zu verrechnen bis zum Stichtag Eingang des Widerspruchs bei Gericht und der Rest nach § 366 Abs. 2 letzter Fall BGB quotenmäßig. Dies ist dann in der Anspruchsbegründung darzustellen.

  • @Valerianus: danke für den Tip.

    Ich hätte noch eine praktische Frage: wie funktioniert die abschnittsweise Berechnung im Rahmen eines Forderungskontos, z.B. RAmicro?!

    Schachterlteufel

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