Anwalt löst Parkschein über 1 € und kassiert ein 5 €-Knöllchen wegen Parkzeitüberschreitung. Regulär wären 2,50 € Parkentgelt angefallen. Mandant erstattet dem Anwalt das gezahlte Parkentgelt 1 € und die 1,50 €-Differenz zum regulären Parkentgelt. Wenn dem wirklich so ist, dann soll die hier überwiegend vertretene Auffassung trotzdem greifen? Das beißt sich m.E. mit dem Grundsatz, dass tatsächlich entstandene, jedoch ihrer Höhe nach nicht notwendigen Kosten bis zur Höhe der notwendigen Kosten erstattungsfähig sind.
Das beißt sich nicht! Im Rahmen fiktiver erstattungsfähiger Kosten zu erstatten sind tatsächlich entstandene Kosten, also Auslagen, die von ihrer Art her grundsätzlich erstattungsfähig sind. Daran scheitert es hier, da aus den von Bolleff genanntzen Gründen das Bußgeld als Strafe durch den RA selbst gezahlt werden muss und nicht auf andere agewälzt werden darf!