Unterbrechung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens bei nur einem Insolvenzschuldner

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Kl. zu 1) und zu2) haben einen gemeinsamen RA beauftragt. Dieser beantragt nun die vollstreckbare Festsetzung seiner Kosten nach § 11 RVG gegen die Kläger.
    Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist inzwischen die Insolvenz eröffnet worden. Daher ruht das Verfahren nun, gem. § 240 ZPO. Sollte das Verfahren, in analoger Anwendung des § 180 II InsO i. V. m. § 11 RVG (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, 16 WF 162/05) hingegen wieder aufgenommen werden, da der InsV die Eintragung in die Tabelle ablehnt, so könnte ich hinsichtlich des Vergütungsanspruchs, den der RA gegen Kl. zu 1) hat nur eine Feststellung der Höhe nach treffen. Eine "klassische" Festsetzung scheidet jedoch aus.

    Hinsichtlich des Kl. zu 2) jedoch müsste eine klassische Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erfolgen.
    Dabei ist jedoch –ärgerlicherweise- auch § 7 RVG zu beachten.

    Nun mein Problem: Wie sieht das denn nun aus; ruht das GESAMTE Vergütungsfestsetzungsverfahren oder das (Teil-)Verfahren hinsichtlich des insolventen Schuldners? Kann ich überhaupt, unter Beachtung der kruden „gesamtschuldnerischen“ Haftung und des sehr engen Sachzusammenhangs dies in mehrere Beschlüssen entscheiden? Jedenfalls scheint es aus meiner Sicht dem anderen, d. h. solventen Schuldner nicht zumutbar zu sein, die sich aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ergebene hohe Zinslast (mit) zu tragen.

    Vielen Dank für schlaue Tipps.

  • In der Regel werden anhängige Rechtsstreite in diesem Fall getrennt. Ich würde deshalb (analog dazu) gegen den solventen Kostenschuldner festsetzen (unter Beachtung der gesamtschuldnerischen Haftung haftet er wohl für die Gesamtkosten) und gegen den Insolvenzschuldner das Kostenfestsetzungsverfahren weiter ruhen lassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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