Hallo,
ich habe hier eine Akte in der ein Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPOgestellt wurde. Darufhin hat der Richter einen Beschluss erlassen, in dem er ein Ordnungsgeld androht. Sodann kam der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld gem. § 890 Abs. 1 ZPO. Der Richter setzte in einem weiteren Beschluss Ordnungsgeld fest.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Nun ist meine Frage, ob es sich hierbei um eine Angelegenheit handelt oder der Rechtsanwalt (wie er es beantragt hat) 2 x die Zwangsvollstreckungsgebühr + 2 x Kostenpauschale beantragen kann.
Zudem ist im ersten Beschluss (Androhung) kein Streitwert festgesetzt worden. Im zweiten Beschluss (Festsetzung) wurde der Streitwert auf 1000 € festgesetzt. Muss der Richter den Streitwert für den ersten Beschluss (Androhung) noch festsetzen oder gilt der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens (4000 €) ?