Ich sitze hier gerade über folgendem Problem:
Der Schuldner war bis 2009 selbständiger Tontechniker und verfügt über eine Aufnahmeanlage mit einem Zeitwert von ca. 6.000,00 €. Nunmehr ist er seit einem Jahr angestellt tätig und seit März in Insolvenz. Im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit benötigt er die Anlage nicht zwingend, so dass diese insofern nicht gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar wäre. Allerdings übt der Schuldner seine Selbständigkeit als Nebentätigkeit weiter aus und benötigt hierfür die Anlage . Unpfändbarkeit bezogen auf die angestellte Tätigkeit liegt nicht vor. Oder ist aufgrund von Art. 12 GG davon auszugehen, dass auch bei der Nebentätigkeit Unpfändbarkeit vorliegt? Ich habe jetzt leider keinen ZPO Kommentar zur Hand, um das zu überprüfen.