Folgender Sachverhalt:
Kreisjugendamt (KJA) beantragt als Beistand für Antragllerin ( nebst Kind gebore im Jahre 2009) den Erlass eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ab 01.01.2012.
Ich Döspaddel erlasse Beschluss beginnend ab 01.01.2012 100% für die Altersstufe 1.
Hintergrund ist, dass ich den Beschluss für zeitlich unbefristet halte und sich die Änderung der Alterstufen sich aus dem Gesetz, nämlich § 1612a IV BGBergibt.
Nunmehr beantragt das KJA Berichtigung. Es wird vorgetragen, man hatte den Unterhalt für alle 3 Altersstufen beantragt ( was nicht der Fall ist).
Ich stelle mir die grundsätzliche Frage, ob ich als Familiengericht die Zeiträume der Alterstufen von Amts wegen berücksichtigen habe und sie somit zum Beschlussinhalt machen muss?
Meine bisherige Ausfassung war, dass aus meinem Titel die Vollstreckung auch betrieben werden kann, wenn sich duch Zeitablauf die Altersgrenze ändert.
Als Vollstreckungsrechtpfleger hatte ich damit keine Probleme, sollte mir im Jahre 2016 der Titel vorgelegt werden.
Sehe ich das richtig, dass eine Berichtigung/Ergänzung überflüssig ist oder ist der Beschluss teilweise lückenhaft?
Meinungen?