Betroffener ist ein etwa 50 jähriger, körperlich behinderter Mann.
Betreuerin ist seine Mutter in den früher 70ern.
Geschwister hat der Betroffene nicht, der Vater ist bereits längere Zeit verstorben.
Die Mutter und Betreuerin hatte bis vor einigen Jahren ein Hausgrundstück zu Eigentum und dieses auch selbst mit ihrem Sohn, dem Betroffenen bewohnt.
Damals geriet sie dann in eine finanzielle Notlage und hat daher das Hausgrundstück an ihren damaligen Arbeitgeber verkauft (der Verkauf ist vollzogen) -mit der Maßgabe, dass sie das Hausgrundstück eines Tages zurückkaufen könne (soweit ich weiß nicht grundbuchlich gesichert) und so lange darin auf Mietbasis wohnen bleiben kann.
Die Miete beträgt 1100,-€ kalt und wird allein von der Betreuerin bezahlt (wobei ich davon ausgehe, dass ein gemeinsamer Hausstand besteht und die Betreuerin und Betreuter auch von den Einkünften des Betreuten (ca. 800,-€) leben).
Jetzt sagt die Dame, es sei ihr Wunsch und Bestreben, dass -wenn sie eines Tages nicht mehr ist- ihrem Sohn greifbare Vermögenswerte verbleiben sollen und möchte daher den Grundbesitz zurückerwerben.
Hierzu muss ein Darlehen aufgenommen über einen recht hohen Betrag werden wobei etwa 15% Eigenkapital mitgebracht wird; die Darlehensraten werden (wie die Kalt-Miete!) 1.100,-€ betragen.
Die Bank möchte, wohl weil die Dame recht alt ist, dass auch der Sohn mit in die (gesamtschuldnerische) Haftung kommt, wobei ihm dann auch Miteigentum am Haus eingeräumt werden wird.
Folgende Fragen:
1.) Grundsätzlich: Mit-Tragfähig? (ich tendiere zu einem "warum nicht")
Dass ich mir zuvor ein Gutachten über den Verkehrswert erstellen und vorlegen lasse versteht sich von selbst
2.) Ergänzungsbetreuer notwendig bzw. möglich?
Die Betreuerin ist ziemlich überfordert, bzw. durchschaut die Angelegenheit nicht mit angemessener, notwendiger Klarheit.
Das ist für sich (natürlich) kein Grund für ne Ergänzungsbetreuung, allerdings habe ich mir überlegt, dass dadurch, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von Betreuerin und Betreutem begründet wird, zumindest Potential für eine Interessenkollision besteht und daher Raum für die Ergänzungsbetreuung besteht.