Einigungsgebühr bei Anerkenntnisurteil

  • Hallo Zusammen!

    Habe folgenden Fall:
    Klägerin klagt aus einer Forderung nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.300,- EUR ein. Es findet ein Termin statt. Dort erklärt die Klägerin: "Wenn der Beklagte die hier streitgegenständliche Forderung anerkennt und die Kosten des Verfahrens übernimmt, verzichte ich auf weitere Forderungen aus dem streitgegenständlichen Auftrag."

    Der Beklagte erkennt sodann die Klageforderung an und es ergeht ein Anerkenntnisurteil.

    Der Klägervertreter macht nunmehr seine Gebühren geltend. Darin enthalten sind eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.300,- EUR, sowie eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 1.200,- EUR (Differenz, die nicht eingeklagt wurde). Desweiteren eine 1,0 Einigungsgebühr aus 1.300,- EUR und eine 1,5 Einigungsgebühr aus 1.200,- EUR.

    Nach Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Hs VVNr. 1000 entsteht die Einigungsgebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt.
    Der KV meint, dass hier nicht ausschließlich ein Anerkenntnis vorliegt, da die Klägerin ja auch eine Erklärung abgegeben hat.

    Was meint Ihr?

  • Anerkenntnis auf Beklagtenseite, Verzicht auf Klägerseite. Keine weiteren Abreden, kein Vollstreckungsverzicht, keine Sicherheiten durch den Beklagten... Ich sehe da keinen Vergleich im Sinne der VV 1000 RVG.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • M. E. liegt hier kein bloßer Verzicht vor. Es wird ja über den Klageanspruch hinaus noch auf den restlichen (nicht anhängig gemachten) Teil durch den Kläger im Falle des Anerkenntnisses durch den Beklagten verzichtet. Daher würde ich eine EG zusprechen (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 181 zu Nr. 1000 VV mit Verweis auch auf OLG München, JurBüro 1999, 634).

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  • M. E. liegt hier kein bloßer Verzicht vor. Es wird ja über den Klageanspruch hinaus noch auf den restlichen (nicht anhängig gemachten) Teil durch den Kläger im Falle des Anerkenntnisses durch den Beklagten verzichtet. Daher würde ich eine EG zusprechen (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 181 zu Nr. 1000 VV mit Verweis auch auf OLG München, JurBüro 1999, 634).

    Die Entscheidung des OLG München (B. v. 09.07.1999 in 11 W 1975/99) bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt.

    Wie lautet denn die Kostenentscheidung und hat der Beklagte Kostenübernahme erklärt?
    Liegt über einen über 1300 € hinausgehenden Teil überhaupt ein zur Festsetzung geeigneter Titel vor?

  • M. E. liegt hier kein bloßer Verzicht vor. Es wird ja über den Klageanspruch hinaus noch auf den restlichen (nicht anhängig gemachten) Teil durch den Kläger im Falle des Anerkenntnisses durch den Beklagten verzichtet. Daher würde ich eine EG zusprechen (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 181 zu Nr. 1000 VV mit Verweis auch auf OLG München, JurBüro 1999, 634).

    Die Entscheidung des OLG München (B. v. 09.07.1999 in 11 W 1975/99) bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt.

    Was meinst Du damit? Es geht bei der Frage des ausschließlichen Verzichts doch darum, ob mit dem Verzicht auf eine Teilforderung (im Falle des OLG München war es die rechtshängige, wobei der Verzicht aufgrund einer Zahlungsvereinbarung bedingt war) ein ausschließlicher vorliegt oder gerade nicht. Daher paßt die OLG-Entscheidung m. E. auch insoweit, da auch hier nicht nur ein ausschließlicher Verzicht auf die Klageforderung stattfindet, sondern dieser Verzicht des Klägers ebenfalls an die weitere Geltendmachung der anderen Teilforderung geknüpft ist, wenn der Beklagte anerkennt. Es liegt also ein Mehr, ein Nachgeben des Klägers vor.

    Liegt über einen über 1300 € hinausgehenden Teil überhaupt ein zur Festsetzung geeigneter Titel vor?


    Wie wäre das denn bei jedem anderen (Mehr-)Vergleich? M. E. stellt sich die Frage gar nicht.

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  • M. E. liegt hier kein bloßer Verzicht vor. Es wird ja über den Klageanspruch hinaus noch auf den restlichen (nicht anhängig gemachten) Teil durch den Kläger im Falle des Anerkenntnisses durch den Beklagten verzichtet. Daher würde ich eine EG zusprechen (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 181 zu Nr. 1000 VV mit Verweis auch auf OLG München, JurBüro 1999, 634).

    Die Entscheidung des OLG München (B. v. 09.07.1999 in 11 W 1975/99) bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt.

     Was meinst Du damit? Es geht bei der Frage des ausschließlichen Verzichts doch darum, ob mit dem Verzicht auf eine Teilforderung (im Falle des OLG München war es die rechtshängige, wobei der Verzicht aufgrund einer Zahlungsvereinbarung bedingt war) ein ausschließlicher vorliegt oder gerade nicht. Daher paßt die OLG-Entscheidung m. E. auch insoweit, da auch hier nicht nur ein ausschließlicher Verzicht auf die Klageforderung stattfindet, sondern dieser Verzicht des Klägers ebenfalls an die weitere Geltendmachung der anderen Teilforderung geknüpft ist, wenn der Beklagte anerkennt. Es liegt also ein Mehr, ein Nachgeben des Klägers vor.

    Liegt über einen über 1300 € hinausgehenden Teil überhaupt ein zur Festsetzung geeigneter Titel vor?

    Wie wäre das denn bei jedem anderen (Mehr-)Vergleich? M. E. stellt sich die Frage gar nicht.


    Im Münchener Fall lage ein gerichtlicher Vergleich über rechtshängige Ansprüche vor.

    Im vorliegenden Fall liegt ein Anerkenntnisurteil (und daneben evtl. ein außergerichtlicher Vergleich) vor.

  • Im Münchener Fall lage ein gerichtlicher Vergleich über rechtshängige Ansprüche vor.

    Im vorliegenden Fall liegt ein Anerkenntnisurteil (und daneben evtl. ein außergerichtlicher Vergleich) vor.


    Bestätigt dann aber doch, daß die EGs (aus beiden Werten) entstanden sind? :gruebel:

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  • Im Münchener Fall lage ein gerichtlicher Vergleich über rechtshängige Ansprüche vor.

    Im vorliegenden Fall liegt ein Anerkenntnisurteil (und daneben evtl. ein außergerichtlicher Vergleich) vor.


    Bestätigt dann aber doch, daß die EGs (aus beiden Werten) entstanden sind? :gruebel:

    Die Frage ist jedoch, ob für die ggf. entstandenen Gebühren teilweise oder insgesamt ein zur Festsetzung geeigneter Titel vorliegt.
    Handelt es sich überhaupt um Kosten des durch Anerkenntnisurteil beendeten Verfahrens?

  • Im Münchener Fall lage ein gerichtlicher Vergleich über rechtshängige Ansprüche vor.

    Im vorliegenden Fall liegt ein Anerkenntnisurteil (und daneben evtl. ein außergerichtlicher Vergleich) vor.


    Bestätigt dann aber doch, daß die EGs (aus beiden Werten) entstanden sind? :gruebel:

    Die Frage ist jedoch, ob für die ggf. entstandenen Gebühren teilweise oder insgesamt ein zur Festsetzung geeigneter Titel vorliegt.
    Handelt es sich überhaupt um Kosten des durch Anerkenntnisurteil beendeten Verfahrens?


    Ich meine, daß es sich um einen Gesamtvergleich handelt, also sowohl des anhängigen, als auch des nicht anhängigen Teils der Gesamtforderung - also um einen Mehrvergleich. Kann es denn einen Unterschied machen, ob ich einen gerichtlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Gesamtvergleich über anhängige und nicht anhängige Ansprüche schließe oder dieser Vergleich "lediglich" protokolliert wird und dann in Erfüllung dieses Vergleiches das AU ergeht?

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