Ich bin im JurBüro 5/2013 auf folgende Entscheidung gestoßen:
"Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben."
Allerdings verstehe ich die Entscheidung nicht so ganz, da sich leider aus dem gesamten Teil nicht ergibt, womit genau der Treuhänder zusammenrechnen wollte.
Wenn der Schuldner 1.400 € netto hat und ein eigenes unterhaltsberechtigtes Kind, fällt doch ohnehin nichts Pfändbares an. Erst ab 1.420,00 € fiele ein Betrag von 1,95 € an.
Gegenüber der Lebensgefährtin und deren Kindern (Zahl nicht bekannt) besteht keine U-Pflicht. Auf den Schuldner selbst entfiele auch keine Sozialleistungen, da sein höchst persönlicher Gesamtbedarf sich doch höchstens auf durchschnittlich 850,00 € beziffern dürfte (Bedarf + Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung). Für den Schuldner selbst kann also im Bescheid gar kein eigener Betrag ausgewiesen gewesen sein, oder?
Der darüber hinausgehende Nettobetrag wurde dann auf alle anderen Hilfsbedürftigen verteilt.
Wollte der TH hier den Nettobetrag mit dem Gesamtbetrag, welcher der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zugestanden wurde, zusammenrechnen - nur allein, weil der Schuldner als "Vorstand" der Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen war?
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung quält mich nun wieder mein eigener Fall, bei dem der Schuldner nur gegenüber seiner Ehefrau, nicht aber gegenüber deren 4 Kinder u-pflichtig ist. Die Familie bekommt insgesamt aber nur deshalb kein ALG II, weil der Schuldner insgesamt zu viel verdient (Bescheid hat mir vorgelegen). Wir bekommen vom Arbeitgeber dennoch ganz schön viel Pfändbares, weil ja nach der ZPO nur die Ehefrau berücksichtigungsfähig ist. Ich weiß, das ist ein völlig anderer Fall, aber offensichtlich mag der BGH das Gesamteinkommen des Schuldners auf die Bedarfsgemeinschaft umgelegt sehen?