Veräußerungsbeschränkung bei Wohnungseigentum

  • Folgender Fall:
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt wirksam, dass eine bestehende Veräußerungsbeschränkung (=> Verwalterzustimmung) aufgehoben wird und aus dem Grundbuch gestrichen werden soll.
    Vor Löschung der Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch verkauft einer der Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung.
    Zeitlich danach wird die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht.
    Nach Löschung der Veräußerungsbeschränkung wird die Eigentumsumschreibung beantragt ohne Verwalter-zustimmung.
    Die Eintragung müsste ohne die Zustimmung vorgenommen werden können, oder?
    Zwar bedarf m.E. auch das Verpflichtungsgeschäft und nicht nur das Verfügungsgeschäft der Zustimmung, aber die Verfügungsbeschränkung war zum Zeitpunkt des Verkaufs schon wirksam aufgehoben (und der schuldrechtliche Vertrag somit ohne Zustimmung wirksam) und das Grundbuch war lediglich unrichtig. Mit der Löschung entfällt das Zustimmungserfordernis, auch wenn der Vertrag hier zu einer Zeit geschlossen wurde, als die Veräußerungs-beschränkung noch im Grunbuch stand.
    Seht Ihr das auch so oder gibt es einen Haken, den ich nicht bedacht habe?

  • Sehe ich auch so. Die Verfügungsbeschränkung wird bei der Auflassung vom Grundbuchamt ohnehin nur im Hinblick auf das dingliche Rechtsgeschäft geprüft. Und da reicht es, wenn die Verfügungsberechtigung zum Zeitpunkt der Vollbeendigung des Rechtsgeschäfts vorliegt (vgl. z.B. Palandt/Ellenberger § 185 Rn 5). Bei der Auflassung ist das die Eintragung im Grundbuch.

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