Hallo, ich habe folgenden SV vorliegen und komme nicht weiter
Die Mutter stellt einen Antrag nach § 64 EstG. Ihr volljähriger Sohn lebt seit einem Jahr in einer eigenen Wohnung in der Stadt X. Die Familienkasse hat ihr daher mitgeteilt, dass eine erneute Beantragung des Kindergeldes und die Bestimmung der berechtigten Person erforderlich ist.
Die Mutter beantragt den Erhalt des Kindergeldes. Zum Kindesvater besteht kein Kontakt und dieser zahlt auch keinen Unterhalt. Zudem kann ihr Sohn nicht mit Finanzen umgehen. Sie will dadurch sicherstellen, dass das Geld für die Zwecke ihres Sohnes sinnvoll eingesetzt wird. Die Mutter lebt in meinem Amtsgerichtsbezirk Y (meinem). Der Sohn im Amtsgerichtsbezirk X.
Ist nicht das Amtsgericht X zuständig gem. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ?
Ich würde sagen, dass die Mutter nicht als Bezugsberechtigte in Betracht kommt, da der Sohn nicht bei ihr lebt.