Hallo,
ich häng mich hier mal ran, bedarf es bei derVerfahrensergänzungspfleger-Bestellung genau wie bei der des „normalen“Ergänzungspflegers zwangsläufig einer Verpflichtung?LG
Wenn du der Meinung bist, dass sich aus § 41 Abs. 3 FamFG ein Vertretungsaussschluss ergibt, handelt es sich um einen ganz normalen Ergänzungspfleger, inklusive Verpflichtung.
Und Cromwell, in Familie gibt es gar keinen Verfahrenspfleger