§ 41 Abs. 3 FamFG, immer Bestellung eines Verfahrensergänzungspflegers?

  • Hallo,
    ich häng mich hier mal ran, bedarf es bei derVerfahrensergänzungspfleger-Bestellung genau wie bei der des „normalen“Ergänzungspflegers zwangsläufig einer Verpflichtung?

    LG

    Wenn du der Meinung bist, dass sich aus § 41 Abs. 3 FamFG ein Vertretungsaussschluss ergibt, handelt es sich um einen ganz normalen Ergänzungspfleger, inklusive Verpflichtung.

    Und Cromwell, in Familie gibt es gar keinen Verfahrenspfleger ;)

  • Mir geht es um die Gewährung von rechtlichem Gehör eines unter 14 jährigen Kindes in einem Verfahren wo ein Ergänzungspfleger, da der alleinsorgeberechtigte Kindesvater gem 1638 BGB im Testament von der Verwaltung des geerbten Vermögens ausgeschlossen ist, zu bestellen ist.

    Ein Verfahrensbeistand dürfte vorliegend aufgrund lediglich betroffenen Vermögenssorge ja ausfallen.

  • Mir geht es um die Gewährung von rechtlichem Gehör eines unter 14 jährigen Kindes in einem Verfahren wo ein Ergänzungspfleger, da der alleinsorgeberechtigte Kindesvater gem 1638 BGB im Testament von der Verwaltung des geerbten Vermögens ausgeschlossen ist, zu bestellen ist.

    Ein Verfahrensbeistand dürfte vorliegend aufgrund lediglich betroffenen Vermögenssorge ja ausfallen.

    Okay, das ist dann aber kein Fall für einen Ergänzungspfleger. Entweder du hörst das Kind nach § 159 Abs. 1 FamFG persönlich an oder du siehst davon ab nach § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG.
    Verfahrensbeistand in Vermögenssachen ist (leider) keine Option, wie von dir ja schon aufgeführt. Allerdings hätte das auf die Pflicht zur Anhörung eh keine Auswirkung.

    Nur so nebenbei: in § 159 FamFG ist keine Altersgrenze seit dem 01.07.2021 vorgesehen. Manchmal habe ich den Eindruck, dass das völlig an den Leuten vorbeigegangen ist.

  • Die nicht mehr vorhandene Altersgrenze ist tatsächlich an mir vorbeigegangen :oops: allerdings ist mein Kind erst 2 Jahre alt und daher dürfte auch bereits 159 Abs. 2 Nr. 2 Famfg greifen.
    Gerade aufgrund des Alters fühlte es sich falsch an das Kind nicht zu beteiligen und war darüber auf diesem Beitrag und den Ergänzungspfleger für das Verfahren gestoßen.

    Also würdest du nur dem Vater zur beabsichtigten Ergänzungspflegerbestellung bzw zur Person anhören und damm direkt den Ergänzungspfleger zur Verwaltung des geerbten Vermögens bestellen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!