Hallo,
ich habe eine eher theoretische Frage:
Sowohl die Bestätigung als EuVT als auch die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO (an sich Zuständigkeit des Urkundsbeamten), setzen voraus, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist. Nach Literatur ist das jedenfalls bei erteilter Klausel der Fall.
Was aber wenn eine (unbestrittene) Zug-um-Zug Entscheidung nach EuVTVO bestätigt werden soll (alternativ Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO). Nach §§ 756,765 ZPO werden ja Befriedigung/Annahmeverzug des Schuldners erst im Vollstreckungsverfahren geprüft; die Klausel wird ohne Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen erteilt.
Auf den ersten Blick spricht das dafür, diese Entscheidungen nicht als EuVT zu bestätigen, weil es ja kein Exequaturverfahren gibt, in dem die §§ 756,765 geprüft werden könnten (Mal davon abgesehen, dass das lex fori des Vollstreckungsstaats und nicht die deutsche ZPO anwendbar ist. Problematisch ist hier insbesondere, dass die ausländischen Rechtsordungen Zug-um-Zug Verurteilungen / Vollstreckungen und damit §§ 756, 765 vergleichbare Regelungen nicht zwingend kennen müssen).
Anders müsste es aber doch aussehen, wenn der Gläubiger den Nachweis der Schuldnerbefriedigung / des Annahmeverzuges erbringt. Dann wäre eine Bestätigung in Deutschland ja doch denkbar, oder?
Wie sieht der Prüfungsumfang bei Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGVO aus. Hier ist die Situation doch genaugenommen ähnlich: Wie soll ein ein Mitgliedsstaat, der Zug-um-Zug Verurteilungen nicht kennt, ein "sinnvolles" Exequaturverfahren durchführen, wenn ihm das Konstrukt nicht bekannt ist. Müssten daher bei Erteilung der Bescheinigung Anhang V, EuGVO) nicht bereits die Voraussetzungen "Befriedigung/Annahmeverzug" geprüft werden?
Ich hoffe meine Anfrage ist nicht zu konfus. Vielen Dank bereits im Voraus.
Beste Grüße
JoFBach