P-Konto / Freigabe

  • Warum ein P-Konto vom IV / TH nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden kann, erschließt sich mir nicht im Ansatz. Damit entfallen zwangsläufig die von der Bank zu beachtenden gesetzlichen Sockelfreibeträge. Der Schuldner kann wieder komplett frei verfügen und "bräuchte" auch kein P-Konto mehr. Ob diese P-Konto-Freigabe vom IV haftungsrechtlich sinnvoll ist, mag mal dahinstehen.

    Genau das erwartet hier eine große Sparkasse von uns. Sie ist angeblich nicht in der Lage, bei P-Konten monatlich die eingehenden Gelder mit den Freibeträgen abzugleichen und etwaige Überschüsse zu separieren. Seltsam, dass andere Banken das hinbekommen. Wenn das Konto nicht vollumfänglich freigegeben wird, erfolgt die Kontokündigung. Ich sehe schon die Massen von wütenden Schuldnern zu Gericht rennen und sich beschweren, dass der böse Treuhänder am Verlust des Kontos schuld ist. :mad:

  • So groß kann diese Spaßkasse gar nicht sein, dass sie es offenbar seit dem 1.1.2012 nicht geschafft hat, eine software für das P-Konto einzukaufen. Was für eine Drex-Bande, gehören alle mit Einstweiligen kostenpflichtig überzogen.

  • So groß kann diese Spaßkasse gar nicht sein, dass sie es offenbar seit dem 1.1.2012 nicht geschafft hat, eine software für das P-Konto einzukaufen.

    Eher wohl so klein, dass sie sich die Software noch nicht leisten konnte. Und da ja auf den P-Konten nix drauf ist, konnten sie auch die Kundengelder nicht einsetzen.

  • Diese "große" bayerische SPK wendet offenbar auch nur eigenes preußisches Landrecht an. (so, wieder sachlich.)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (11. Oktober 2013 um 19:10) aus folgendem Grund: sachliche Streichung

  • Das ist erstaunlich. Machen die das so nur bei Insolvenzschuldnern oder auch bei "Einzel-Schuldnern"? Oder gibt es in München tatsächlich nur eine Handvoll Schuldner, dass das P-Konto nur alle paar Monate mal von einem Durchreisenden angefragt wird. Soll ja eine reiche Stadt sein. :gruebel:

  • Das ist erstaunlich. Machen die das so nur bei Insolvenzschuldnern oder auch bei "Einzel-Schuldnern"?

    Nur bei Insolvenzschuldner, weil da im Büro des Insolvenzverwalters Menschen sitzen, die nachrechnen und aufpassen... :D

  • Aufpassen und nachrechnen müsst ihr aber doch gar nicht mehr. Das macht die Software der Bank. Und ich denke, die P-Konto-Berechnungssoftware von den Großbanken war nicht billig in der Entwicklung/Programmierung unter Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeiten - und die macht das auch richtig. ----- Die macht das so richtig und gut und automatisch, dass an einer vergleichsweisen händischen Berechnungsdarstellung, warum ggf. in diesem Monat nun also 22,57 € als pfändbar abzuführen sind, so manche Menschen erst mal scheitern würden, ich eingeschlossen.

  • Ob Madrid oder Mailand, Hauptsache Italien.

    Nachdem der VII - Senat unter VII ZB 64/10 vorgelegt hat, wurde durch den IX. mit IX ZB 247/11 nachgezogen.

    In der Konsequenz sollte man als IV/TH die Beine still halten und lediglich die Bank von der Eröffnung informieren und zwanglos die Kontonummer des Treuhandkontos mitteilen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo zusammen folgendes Beispiel:

    Insolvenzverwalter gibt schuldnerisches P-Konto aus dem Insolvenzbeschlag frei.
    Das Bankinstitut meldet sich nach 2 Monate und erklärt, dass pfändbares Kontoguthaben entstanden ist und möchte dies zur Masse zahlen. Der Verwalter weist auf die damalige Freigabe hin. Das Institut hingegen darauf, dass eine Freigabe eines P-Kontos nicht möglich ist und die damalige freigabe gegenstandslos ist.

    Warum kündigt der Schuldner nicht einfach das P-Konto? :cool:

  • Hallo zusammen folgendes Beispiel:

    Insolvenzverwalter gibt schuldnerisches P-Konto aus dem Insolvenzbeschlag frei.
    Das Bankinstitut meldet sich nach 2 Monate und erklärt, dass pfändbares Kontoguthaben entstanden ist und möchte dies zur Masse zahlen. Der Verwalter weist auf die damalige Freigabe hin. Das Institut hingegen darauf, dass eine Freigabe eines P-Kontos nicht möglich ist und die damalige freigabe gegenstandslos ist.

    Warum kündigt der Schuldner nicht einfach das P-Konto? :cool:

    Weil er laut Institut nicht darüber verfügen darf. :confused:

  • ok...

    folgender fall: Der Treuhänder verlangt vom Schuldner nicht die Zahlung der letzten 3 Jahre,,,vom vierten Jahr bis zum letzten Jahr der WP stellt er dem Schuldner die jährlichen Rechnungen, die dieser zahlt. Auf die ersten drei Jahre angesprochen zahlt der Schuldner am Ende der WP aber nicht, kann der TH das Geld vom Gericht bekommen, ohne das das Gericht dem Umstand rügt, dass der TH nicht schon damals nach 3Jahren/Auhebung der Stundung die Vergütung für die ersten 3 Jahre verlangt hat vom Schuldner?

  • ok...

    folgender fall: Der Treuhänder verlangt vom Schuldner nicht die Zahlung der letzten 3 Jahre,,,vom vierten Jahr bis zum letzten Jahr der WP stellt er dem Schuldner die jährlichen Rechnungen, die dieser zahlt. Auf die ersten drei Jahre angesprochen zahlt der Schuldner am Ende der WP aber nicht, kann der TH das Geld vom Gericht bekommen, ohne das das Gericht dem Umstand rügt, dass der TH nicht schon damals nach 3Jahren/Auhebung der Stundung die Vergütung für die ersten 3 Jahre verlangt hat vom Schuldner?

    In falschen Thema gelandet? :gruebel:

  • Könnte mir bitte mal den Sinn der nachfolgenden Frage des Rechtspflegers erklären (ich stehe gerade auf dem Schlauch).

    Schuldner verdient ca. 1.680,00 € netto und hat keine Unterhaltspflichten, so dass pfändbare Beträge in höhe von 444,47 € abgeführt werden. Der Rest wird auf das P-Konto überwiesen. Da dort nur der Grundfreibetrag von 1.045,00 € vorliegt, separiert die Bank den Rest. Schuldner hat nunmehr Antrag gem. § 850 k Abs. 4 ZPO gestellt, der von hier aus unter Berufung auf BGH VII ZB 64/10 befürwortet wurde. Der Rechtspfleger fragt nunmehr an

    "Es s t e l l t sich noch die Frage, ob bzw. ggf. weshalb Sie pfändungsfreie Beträge vom Pfändungsschutzkonto einziehen".

    Das aus pfändungsfreien Einkommen bestehende, den Sockelbetrag übersteigende Guthaben ist doch ohne Beschluss gem. § 850 k Abs. 4 ZPO gerade nicht pfändungsfrei? :confused:

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