Liebe Kollegen
ich brüte gerade über folgendem Fall:
Der verwitwete Erblasser hinterlässt aus 2. Ehe 2 Töchter.
Nach dem Tod findet eine Tochter die Geburtsurkunde eines Halbbruders ( Sohn aus 1. Ehe) von dessen Existenz sie bisher nichts erfahren hat.
Nach Anforderung der Geburtsurkunde vom Geburtsstandesamt des Sohnes ergibt sich aus einem Randvermerk,dass der im Jahr 1949 geborene Sohn im Jahr 1967 vom 2. Ehemann seiner Mutter adoptiert wurde ( Beschluss des Jugendausschusses des Rats der Gemende XY).
Eine alte oder aktuelle Anschrift dieses Sohnes ist ergebnislos verlaufen.
Ist er nach DDR -Recht noch Erbe seines leiblichen Vaters ?
Reicht dieser Randvermerk des Standesamts als Adoptionsnachweis aus ?
Überschrift wunschgem. ber.
the bishop, Mod.