B ist als Hoferbe des A 1995 in das Hofgrundstücks- Grundbuch 12 eingetragen worden.A ist daneben 1990 gemeinsam mit weiteren Anliegern- die wie er alle zum Erreichen Ihrer Höfe und Grundstücke auf die Nutzung des Weges, (der bisher ungebucht und herrenlos war) angewiesen waren, Miteigentümer an einem Wegegrundstück geworden, das auf einem anderen Grundbuchblatt 34 gebucht ist.
Nun legt B eine rechtskräftige Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aus 2010 vor, wonach der (tatsächlich noch für den verstorbenen A gebuchte) Miteigentumsanteil auf Blatt 34 zu seinem Hof gehören soll.
Da stolpere ich nun über die verschiedenen Eigentümer. B ist seit 1995 Eigentümer des Hofgrundstücks Blatt 12 aufgrund Hoffolgezeugnis (er wäre vermutlich kein gesetzlicher Erbe). Als A 1995 verstarb, war sein Miteigentumsanteil definitiv noch kein Bestandteil des Hofes. Damit könnte eine andere Erbfolge eingetreten sein, nämlich testamentarische oder gesetzliche. Das hat das Landwirtschaftsgericht offenbar nicht geprüft, dort wurde allein darauf abgestellt, daß der Miteigentumsanteil dem Hof dient. Nur die weiteren Anlieger wurden angehört.
Wenn ich nun den Hofvermerk für den Miteigentumsanteil eintrage, könnten die Rechte der Erben vereitelt und das Grundbuch unrichtig werden, oder?
Müsste dann nicht auch B in Rechtsnachfolge als Miteigentümer in Blatt 34 eingetragen werden oder ist es unschädlich, daß es derzeit verschiedene Eigentümer sind und möglicherweise auch andere Erben einzutragen gewesen wären?
Was würdet ihr tun?