Arresthypothek

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek vorliegen aufgrund eines Urteils des Landgerichts .... Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Das Urteil wurde am 30.10.2013 verkündet. Die Vollziehungsfrist ist somit eingehalten.

    Ich finde nur leider nichts zu der Frage, ob mir zur Eintragung der Arresthypothek die Leistung der Sicherheit nachgewiesen werden muss, oder ob die Eintragung der Arresthypothek auch ohne Sicherheit erfolgen kann. Die Arrestbeschlüsse die ich bisher hatte, waren nie mit Sicherheitsleistung. Kann mir bitte jemand helfen?

  • Ist der Arrest gegen Sicherheitsleistung angeordnet, so muss die Sicherheit vor Vollziehung geleistet werden. Der Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek wahrt also keinen Rang, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. Zustellung der Urkunden über die Sicherheitsleistung ist hingegen vor Eintrag der Arresthypothek nicht nötig, muß jedoch innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO erfolgen.

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