Vormerkung für eine Grunddienstbarkeit

  • Hallo,
    ich benötige euren Rat.

    Kurz zum Fall:

    Das Grundbuch besteht aus 10 Flurstücken und bildet 1 Grundstück. In der Mitte befindet sich eine Straße die weg führt von den Flurstücken.

    Beantragt ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie einer Vormerkung zur Sicherung einer Dienstbarkeit.

    Kaufgegenstand ist eine noch zu vermessende Teilfläche an diesen Flurstücken, die nicht im beigefügten Lageplan gekennzeichnet ist. Soweit so gut. Es ist eine Zwischenverfügung zu veranlassen.

    Nun zur Vormerkung der Dienstbarkeit. Dort heißt es:

    Zitat

    Die Erschließung der Bauparzellen erfolgt über eine Anliegerstraße, in der auch die Versorgungsleitungen verlegt wurden (im Lageplan gelb gekennzeichnet).
    Der Eigentümer räumt dem jeweiligen Eigentümer des Kaufobjektes ein Wege- bzw. Fahrrecht sowie ein Leitungsrecht an der Anliegerstraße ein. Der jeweilige Eigentümer des Kaufgrundstückes ist berechtigt, die in der Anliegerstraße befindlichen / noch zu errichtenden Leitungen zur Versorgung der Wohnähuser auf der Bauparzelle mit zu benutzen und die Anliegerstraße zum Gehen und Fahren mit zu benutzen.

    Es wird bewilligt und beantragt zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung der vorstehenden Grunddienstbarkeit eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.


    Kann eine Vormerkung hierfür eintragen werden, auch wenn im Moment nur ein Grundstück im Rechtssinne existiert?
    Schließlich gibt es ja noch gar keinen jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Auch weiß ich nicht was Belastungsgegenstand sein soll. Laut Karte befindet sich die Straße nicht auf allen Flurstücken.

    Vielen Dank für eure Hilfe.


    Gruß

    Frischling

  • Kann eine Vormerkung hierfür eintragen werden, auch wenn im Moment nur ein Grundstück im Rechtssinne existiert? Schließlich gibt es ja noch gar keinen jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks.

    Deswegen muß das auch anders geregelt werden. Aus Staudinger/Gursky § 883 Rn 134:

    "Für den Käufer einer Grundstücksteilfläche kann am Stammgrundstück eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Kauffläche eingetragen werden (LG Regensburg MittBayNot 1971, 18; LG München II MittBayNot 1972, 229)."

  • Wenn die Bewilligung mal dem entspricht, z.B.:

    Zitat

    Vormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. ... qm (= künftiger Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit) zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Wege- und Fahr- sowie Versorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer einer Teilfläche zu ca. ... qm (= Kauffläche)) für Hans Käufer, geb. am ...; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... .

    Der grüne Teil gehört nicht zum Eintragungstext. Zu belasten ist das ganze Grundstück und nur der Anspruch richtet sich auf die bestimmte (!) Teilfläche, die letztlich Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit wird. Wie bei der Auflassungsvormerkung (vgl. Schöner/Stöber Rn 1503).

  • Vielen Dank für den Eintragungstext. Eine Frage noch.


    Zum Belastungsgegenstand ist nichts weiter gesagt, sodass ich als künftigen Belastungsgegenstand im Moment das gesamte Grundstück habe und keine bestimmte Teilfläche.

    Ist es denn problematisch bei der Vormerkung, wenn die Kauffläche im Moment auch künftiger Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit ist?

  • Ist es denn problematisch bei der Vormerkung, wenn die Kauffläche im Moment auch künftiger Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit ist?

    Kein Problem. Staudinger und die in Bezug genommenen Rechtsprechungen hätten sonst schon eines daraus machen müssen. In eine Dienstbarkeit umgeschrieben wird die Vormerkung auch nur bei der künftigen Anliegerstraße.

  • Einmal muss ich noch stören. :(

    Es ist immer nur vom jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundstückes die Rede. Müsste nicht vielmehr der Erwerber als Berechtigter angegeben werden?

    Nachfolgend steht in der Urkunde steht jedoch, dass der Berechtigte die Löschung bereits jetzt schon bewilligt und beantragt. Das kann ja nur der Erwerber sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (21. November 2013 um 09:45) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Es ist immer nur vom jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundstückes die Rede.

    In der Bewilligung vielleicht (noch); nicht im Staudinger und nicht bei mir:

    Zitat

    Vormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. ... qm (= künftiger Belastungsgegenstand der Dienstbarkeit) zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Wege- und Fahr- sowie Versorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer einer Teilfläche zu ca. ... qm (= Kauffläche)) für Hans Käufer, geb. am ...; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... .

  • Dieser Text steht in der Urkunde sh. #1. Entschuldige. Dann dürfte der Berechtigte nicht richtig bezeichnet sein. Schließlich müsste es der Erwerber sein.
    Da bereits die Löschung vom Berechtigten in der Urkunde bewilligt und beantragt ist, kann das ja nur der Erwerber getan haben.

  • OK Danke. Habs endlich verstanden. Also muss es statt

    Zitat


    Der Eigentümer räumt dem jeweiligen Eigentümer des Kaufobjektes ein Wege- bzw. ...recht an der Anliegerstraße ein

    vielmehr lauten

    Zitat

    Der Eigentümer räumt dem Käufer am Grundstück eine Grunddienstbarkeit (Schlagwort) an der Anliegerstraße ein. + Sicherung des Anspruchs durch Bewilligung einer entspr. Vormerkung

  • Der Eigentümer verpflichtet sich dem Käufer gegenüber, eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Kauffläche zu bestellen. Der Anspruch des Käufers (vgl. § 335 BGB) wird durch die Vormerkung gesichert. Ist ein Vertrag zugunsten Dritter. "Dritter" deshalb, weil der "jeweilige Eigentümer" der Kauffläche nicht für alle Zeiten identisch mit dem derzeitigen "Käufer" ist bzw. bleiben wird.

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