Ich habe eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers erhalten, dass ein Zwangsvollstreckungsauftrag gegen ein minderjähriges Kind vorliegt (Verursacher sind die Eltern).
Es läuft nun ein Verfahren zur Prüfung geeigneter Maßnahmen gemäß § 1667 BGB. Die Kindeseltern wurden zum Anhörungstermin geladen, wurden über ihre Pflichtverletzungen und deren Strafbarkeit belehrt und sicherten die Regulierung der Forderung zu. Außerdem haben die Eltern ein Vermögensverzeichnis aufgestellt.
Die Forderungsangelegenheit ist nun laut Auskunft des Gläubigers erledigt.
Nun meine Frage:
Kann ich von den Kindeseltern für das Verfahren Kosten erheben? Da ja in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG beabsichtige ich die Eltern als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Und findet Nr. 1310 VV FamGKG Anwendung? Und welcher Verfahrenswert ist angemessen?
Für Eure Tipps bedanke ich mich!