Gebühren Sicherungshaftbefehl in Vorbewährungssache

  • Hallo Forum,
     in folgendem Fall komme ich leider nicht ganz weiter:
    In einer Jugendstrafsache hat der Verurteilte eine Vorbewährung nach §57 JGG am laufen. Dort erledigt er die ihm aufgetragenen Auflagen/Weisungen nur unzureichend.Das Urteil, in dem diese Vorbewährung ausgesprochen wurde, wird nun in ein neues Urteil gegen den Verurteilten einbezogen.
    Gleichzeitig mit dem Termin, in dem dieses zweite Urteil gefällt wird, beschließt der Richter einen Sicherungshaftbefehl unter dem BRs-Aktenzeichen. Der Sicherungshaftbefehl wird dem Verurteilten verkündet, sein Pflichtverteidiger wird dabei auch in der Bewährungssache zum Pflichtverteidiger bestellt. Der macht aber, außer, dass er bei der Verkündigung und der Invollzugsetzung des Haftbefehls anwesend ist, nichts weiter. Widerrufen wurde die Vorbewährung nicht, da die sich nach Rechtskraft des zweiten Urteils nach der Einbeziehung ja sowieso erledigt hat.
     Meine Frage wäre nun, welche Gebühren der Pflichtverteidiger in der BRs-Sache abrechnen kann?

  • Hallo, m.E. völlig zwanglos nach Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG, wenn er irgendetwas, was sich nicht aus der Akte ergeben muss (!!!!!), getan hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!