Wohnungseigentum, Wohnrecht §§ 1090ff BGB, Löschungserleichterungsklausel

  • Hallo, ich stehe gerade auf dem Schlauch und hoffe, es kann jemand Licht ins Dunkle bringen.

    Ich habe eine Wohnrechtsbestellung zur Mitbenutzung der Wohnung und der Sondernutzungsrechte (§§ 1090-1092 BGB). Kann ich das bei einem Wohnungseigentum eintragen? Ich bin verwirrt, da Schöner/Stöber bei RN 2952 immer davon spricht, dass ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) möglich ist. Ist dann im Umkehrschluss §§1090-1092 BGB nicht möglich?

    Weiterhin verpflichten sich Wohnungeigentümer und Berechtigter, die Kosten für Ausbesserung- und Erneuerungsaufwendungen, insbesondere auch Schönheitsreparaturen zusammen zu tragen und die Räumlichkeiten in einem bewohnbaren Zustand zu halten.
    Beantragt ist auch die Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel. Kann ich aufgrund der Kostentragungspflicht von Rückständen ausgehen, die die Eintragung dieser Klausel zulassen?

  • An einem Wohnungsrecht ist grundsätzlich auch eine Dienstbarkeit nach § 1090 BGB z.B. Mitbenutzung der Wohnung möglich, wobei die Mitnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums als Nebenpflicht umfasst ist, der Berechtigte darf also mit dem Fahrstuhl fahren und das Treppenhaus nutzen, um zur Wohnung zu gelangen.

    Bei dieser Formulierung sind Rückstände möglich, daher kann eine Löschungserleichterung eingetragen werden.

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