Abtretung Flurbereinigung

  • Guten Morgen!

    Habe hier ein Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde vorliegen, das mE mangels gesetzlicher Grundlage nicht vollzogen werden kann:

    Eingetragen ist ein Verfügungsverbot für 4 Personen zu je 1/4-Anteil. Jetzt treten 2 der Personen in einer Niederschrift der Teilnehmergemeinschaft ihre Anteile an eine weitere Person ab. Die Behörde ersucht nun um "Änderung" des Verfügungsverbotes.

    mE sieht das FlurbG eine Eintragung auf Ersuchen der Behörde nur im Falle des Verfügungsverbotes und des rk. Planes vor. Ich würde meinen, man kann hier nur auf notarielle Bewilligung hin das Verfügungsverbot ändern, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nur so eine Idee: Usprünglich haben sich der Eigentümer und der Dritte in Schriftform vor der Flurbereinigungsbehörde (str.; a.A.: § 311b BGB) geeinigt, dass der Eigentümer auf eine Landabfindung zugunsten des Dritten verzichtet und er im Gegenzug die Geldabfindung unmittbar von dem Dritten erhält. Zugunsten des Dritten ist als Folge davon eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen worden (§ 52 FlurbG). Jetzt tritt der Dritte sein Anwartschaftsrecht (str.) an einen weiteren Dritten in gleicher Form ab. Der akzessorische Verbotsschutz (§ 135 BGB) folgt und die Flurbereinigungsbehörde ersucht, wie schon beim ersten Mal, um Eintragung (Berichtigung) des Verfügungsverbotes für den Zessionar. Gut möglich, dass ich etwas übersehe, hätte aber vermutlich eingetragen.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (20. Dezember 2013 um 11:53)

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