(Wenn ich immer strikt am Wortlaut kleben würde, könnte ich fast keinen Antrag ohne Beanstandung vollziehen.)
Wenn ich alles auslegen soll was mir vorgelegt wird, könnte mann sich eigentlich auch die Notariate sparen. Ich bin da der gleichen Meinung wie in diesem speziellen Fall, die Schöner / Stöber Grundbuchrecht in ihrer 15. Auflage unter Randnummer 2724a äußern.
Hier liegt aber doch eine Pfandentlassungserklärung vor, schöner/Stöber RdNr. 2724a ist daher nicht einschlägig. Ich sehe das auch wie melua und ulf.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil aber mich nervt in meiner Praxis, das eigentlich Pfandentlassung gewollt ist, mir aber eine Löschungsbewilligung zur Volllöschung vorgelegt wird, wo dann einige Notare und ihre Mitarbeiter der Meinung sind, die könnte ich auch zur Teillöschung verwenden. Ich folge da eher nicht dem OLG Hamm. Meine Stammnotare sind wenigstens so klever in die Urkunde aufzunehmen, das wenn der Gläubiger Löschungsbewilligung erteilt, die Löschung an allen belasteten Grundstücken zu bewilligen und zu beantragen und eben nicht nur am Kaufgegenstand.