Mithaftentlassung

  • :dito:

    (Wenn ich immer strikt am Wortlaut kleben würde, könnte ich fast keinen Antrag ohne Beanstandung vollziehen.)

    Wenn ich alles auslegen soll was mir vorgelegt wird, könnte mann sich eigentlich auch die Notariate sparen. Ich bin da der gleichen Meinung wie in diesem speziellen Fall, die Schöner / Stöber Grundbuchrecht in ihrer 15. Auflage unter Randnummer 2724a äußern.

    Hier liegt aber doch eine Pfandentlassungserklärung vor, schöner/Stöber RdNr. 2724a ist daher nicht einschlägig. Ich sehe das auch wie melua und ulf.


    Wer lesen kann ist klar im Vorteil :oops: aber mich nervt in meiner Praxis, das eigentlich Pfandentlassung gewollt ist, mir aber eine Löschungsbewilligung zur Volllöschung vorgelegt wird, wo dann einige Notare und ihre Mitarbeiter der Meinung sind, die könnte ich auch zur Teillöschung verwenden. Ich folge da eher nicht dem OLG Hamm. Meine Stammnotare sind wenigstens so klever in die Urkunde aufzunehmen, das wenn der Gläubiger Löschungsbewilligung erteilt, die Löschung an allen belasteten Grundstücken zu bewilligen und zu beantragen und eben nicht nur am Kaufgegenstand.

  • Guten Morgen zusammen,

    ich schließe mich mal mit meiner kurzen Frage hier an:

    Grundbuch:
    BV 1: Gebäude- und Freifläche mit 146 m²
    BV 2: Gebäude- und Freifläche mit 15 m²
    BV 3zu2: 1/4 Miteigentumsanteil an ... mit 138 m².

    Aus der Mithaft der Grundschuld in III/2 lastend an BV 1-3 soll nur BV 2 entlassen werden. Hättet ihr hier Bedenken dies aufgrund der zugehörigen Anteilsbuchung zu vollziehen?

  • Man könnte sich fragen, ob bei der Pfandentlassung die BVNr. 3 vergessen wurde oder ob BVNr. 3 nicht nichtiger der BVNr. 1 hätte zugebucht werden sollen, aber sonst hätte ich keine Vorbehalte. Würde jetzt eine Grundschuld an den BVNrn. 1 und 3 bestellt werden, würde man das auch nicht beanstanden.

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