Mithaftentlassung

  • In meiner Akte soll ein Flurstück lastenfrei abgeschrieben werden.

    Ich habe die Erklärung der Gläubigerin vorliegen, dass diese nur ein einziges Flurstück aus der Mithaft entlässt (betrifft 5 Grundpfandrechte) und die lastenfreie Abschreibung im Grundbuch bewilligt wird.

    Außerdem steht im KV drin, dass die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt ist und zwar unter lastenfreier Abschreibung vom vorhandenen Bestand und Eintragung im Grundbuch des Käufers.

    Mein Problem ist nun, dass ich hier nur den Antrag und die Bewilligung bezüglich der lastenfreien Eigentumsumschreibung vorliegen habe.

    Im Schöner/Stöber Rn. 2716 ff. sind aber die Formulierungen".. und bewillige und beantrage die Löschung der Hypothek an dem und dem Grundstück" oder "und bewillige und beantrage die Eintragung dieser Pfandentlassung im Grundbuch auf Kosten des Grundstückseigentümers." aufgeführt.

    Kann mir einer helfen, was ich diesbezüglich nun tun muss?

    Außerdem hab ich noch ein anderes Problem:

    Zunächst war im BV das Flurstück 2/1, welches neu vermessen wurde in die Flurstücke 2/3 und 2/4. Beim KV ist auch schon das Flurstück 2/3 als Kaufgegenstand angegeben worden. Auch bei der Bewilligung der Gläubigerin ist das Flurstück 2/3 aufgeführt worden. Zum Zeitpunkt des KV und der Bewilligung waren die neuen Flurstücke noch nicht im Grundbuch eingetragen.
    Zwischenzeitlich erfolgte die Buchung der neuen Flurstücke und ich habe danach die obigen Anträge erhalten.
    Grundlage für die Buchung der neuen Flurstücke war ja der Fortführungsnachweis des Katasteramtes.
    Der Notar reicht mir nun eine Liegenschaftskarte (mit amtlicher Bescheinigung, dass dieser Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt) sowie einen Flurstücks- und Eigentumsnachweis ein (einfacher Ausdruck, aus dem sich lediglich der Eigentümer und das neue Flurstück ergeben, aber nicht der Nachweis, aus welchem Flurstück das neue hervorgegangen ist - nicht in beglaubigter Form).
    Benötige ich hier aber überhaupt einen Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis oder genügt es hier nicht, dass ich den Fortführungsnachweis von Seiten des Kasteramtes erhalten habe und die neuen Flurstücke bereits im GB gebucht sind?

    In einem Thread habe ich gelesen, dass der Briefvermerk bzgl. der Mithaftentlassung nur erfolgt, wenn der Brief bis zum 31.12.1977 erteilt bzw. das Grundpfandrecht bis dahin eingetragen wurde. Gilt das generell für alle Briefvermerke oder nur speziell für den Vermerk bzgl. der Mithaftentlassung?
    Diesbezüglich habe ich bisher keine Fundstelle gefunden. Kann mir jemand sagen, woraus sich das ergibt?


  • In einem Thread habe ich gelesen, dass der Briefvermerk bzgl. der Mithaftentlassung nur erfolgt, wenn der Brief bis zum 31.12.1977 erteilt bzw. das Grundpfandrecht bis dahin eingetragen wurde.

    Das magst Du vielleicht gelesen haben, aber es ist nicht zutreffend.

    Vgl. Meikel/Bestelmeyer § 41 Rn. 16, 33 und § 62 Rn. 9.

  • Dein Problem mit der Flurstücksbezeichnung ist gar keines. Wenn die offenbar zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits erfolgte Vermessung erst erst später in das Grundbuch übernommen wurde ist das egal. Du hast einen genau bestimmten Kaufgegenstand und musst dich nicht mit einer Identifizierung rumschlagen - ist doch prima!

    Ob Mithaftentlassungen auf Briefen nach dem 31.12.1977 einzutragen sind, ist streitig (ich mache es nicht). Vorzulegen ist der Brief aber natürlich auf jeden Fall.

    Und dein erstes Problem verstehe ich nicht so ganz. Was fehlt dir? Der Antrag auf Eintragung der Pfandentlassung? Wie sieht denn der Notarantrag aus?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Da versteckt sich bestimmt irgendwo in der Urkunde ein Antrag à la "Die Löschung und Rangänderung aller Belastungen des Vertragsgegenstands in Abt. II und III wird nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten beantragt." Obwohl natürlich die ausdrücliche Antragstellung (1. Umschreibung, 2. Mithaftentlassung - 1 und 2 verbunden nach § 16 GBO - , 3. Löschung AV, wenn keine Zwischeneintragungen erfolgt sind) netter ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Leider ist im KV nur aufgeführt worden, dass der Erwerber keine Belastungen in Abteilung II sowie Abteilung III übernimmt.
    Bei der Auflassung und dem Antrag/Bewilligung auf Eigentumsumschreibung steht lediglich, dass die Vertragsschließenden die Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer im GB, und zwar unter lastenfreier Abschreibung vom vorhandenen Bestand und Eintragung im Grundbuch des Käufers von ... Blatt ... bewilligen und beantragen

    Da es bei meinem Ausbilder so war, dass ihm diese Angabe nicht ausreichte, sondern er immer explizit z. B. einen Löschungsantrag bzw. hier einen Antrag auf Eintragung der Entlassung aus der Mithaft haben wollte, hätte ich diese Angabe auch ganz gerne (diese Vorgehensweise wird durch Schöner/Stöber - siehe Fundstelle oben - meiner Ansicht nach auch bekräftigt).

    Wie schon oben geschrieben, steht in der Bewilligung des Gläubigers auch nur drin, dass dieser die nachstehend aufgeführten Flurstücke aus der Mithaft für die vorgenannt bezeichneten Grundpfandrecht entlässt und die lastenfreie Abschreibung bewilligt.

    Meiner Ansicht nach reicht es aber nicht aus, wenn lediglich die lastenfreie Abschreibung bewilligt und beantragt wird, sondern ich benötige einen Antrag auf Eintragung der Pfandentlassung bzw. Eintragung der Löschung und ich würde beides durch eine ZwVfg. vom Notar anfordern oder sehe ich das zu streng?

    Ich habe eine Entscheidung des OLG Celle (Rpfleger 1985, 398) gefunden, in dem steht, dass die Briefvermerke nicht zu erfolgen haben (meine frühere Frage bzgl. der Notwendigkeit eines Briefvermerkes).
    Wie wird es bei anderen Gerichten gehandhabt?

  • .... Bei der Auflassung und dem Antrag/Bewilligung auf Eigentumsumschreibung steht lediglich, dass die Vertragsschließenden die Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer im GB, und zwar unter lastenfreier Abschreibung vom vorhandenen Bestand und Eintragung im Grundbuch des Käufers von ... Blatt ... bewilligen und beantragen.<br />...?

    Also, wenn die lastenfreie Abschreibung in das Käufer-GB und dortige Eigentumsumschreibung beantragt ist/sind, dann liegen letztlich zwei Anträge vor, nämlich einmal die Lastenfreistellung (Löschung/Freigabe) und zum anderen die Eigentumsumschreibung. Wegen des anzunehmenden Vorbehalts des einheitlichen Vollzugs nach § 16 GBO könntest Du die Eigentumsumschreibung ohne die Lastenfreistellung (oder die Zurücknahme des diesbezüglichen Antrags) gar nicht vornehmen. Anders wäre das nur, wenn die Lastenfreiheit lediglich ausbedungen, dazu jedoch kein Antrag gestellt worden wäre.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • [FONT=&amp]Ich habe im Meikel (Meikel/Bestelmeyer § 62 Rn. 9) zur Frage der Briefergänzung folgendes ausgeführt, wobei die gebotene Briefergänzung bei im Grundbuch eingetragener Pfandfreigabe ohnehin nicht zweifelhaft sein kann (das ist sie nur bei Pfandfreigabe in Form der Löschung durch Nichtmitübertragung):

    Eine Briefergänzung nach § 62 kommt nur in Frage, wenn eine Grundbucheintragung „bei der Hypothek“ erfolgt ist. Dabei handelt es sich um diejenigen Eintragungen, deren grundbuchmäßiger Vollzug nach § 41 im Grundsatz von der Briefvorlegung abhängig ist (hierzu vgl § 41 RdNrn 31–39; wegen der Euro-Umstellung von Grundpfandrechten vgl_§ 41 RdNrn 110 ff). Als Eintragung „bei der Hypothek“ ist demnach nicht nur die durch ausdrücklichen Vermerk verlautbarte, sondern auch die durch Nichtmitübertragung (§ 46 Abs 2) erfolgte Löschung bzw Pfandfreigabe anzusehen (vgl § 41 RdNrn 16, 33)[FONT=&amp][1][/FONT]. Soweit dieser Auffassung im Hinblick auf nach dem 31.12.1977 hergestellte Briefe entgegengehalten wird, dass der Vollzug einer Pfandfreigabe infolge des Wegfalls des § 57 Abs 2b aF und der hieraus resultierenden brieflichen Nichtangabe der Größe des belasteten Grundstücks generell nicht mehr als „Eintragung bei der Hypothek“ angesehen werden könne[FONT=&amp][2][/FONT], wird übersehen, dass die gleich gelagerte Rechtsfrage nach der Notwendigkeit des Vermerks von nachträglichen Rangänderungen auf neuen Briefen (Wegfall des § 57 Abs 2d aF!) von der Rechtsprechung[FONT=&amp][3][/FONT] im Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 längst in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Meinung bejaht wurde (hierzu vgl ausführlich § 41 RdNrn 27, 28)[FONT=&amp][4][/FONT].[/FONT]


    [FONT=&amp][1][/FONT] OLG Rostock KGJ 29 A, 282 = OLGE 10, 97 = RJA 5, 200. Für nach dem 31.12.1977 erteilte Briefe: Hügel-Kral RdNrn 1, 2;Böhringer Rpfleger 1987, 446, 447; Burkhardt BWNotZ 1987, 111. Ebenso („beachtliche Gründe“) nunmehr wohl auch Bauer/von Oefele-Weber RdNr 6 Fn 10.
    [FONT=&amp][2][/FONT] OLG Celle Rpfleger 1985, 398 = WM 1985, 1041 = ZIP 1985, 1261 (Gaberdiel); Demharter RdNr 3; KEHE-Eickmann RdNr 2.

    [FONT=&amp][3][/FONT] BayObLG MittBayNot 1979, 113; OLG Oldenburg WM 1982, 494 = NdsRpfl 1980, 264; OLG Hamm OLGZ 1985, 23 = Rpfleger 1985, 17 = MittRhNotK 1985, 44; wegen weiterer Nachweise vgl § 41 Fn 64.

    [FONT=&amp][4][/FONT] Damit steht zugleich fest, dass das OLG Celle (Fn 6) gegen § 79 Abs 2 GBO verstoßen hat. Bedenklich muss vor allem stimmen, dass sich der Senat offensichtlich nicht einmal bewusst war, gegen eine im Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 bereits gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu entscheiden.

  • Leider ist im KV nur aufgeführt worden, dass der Erwerber keine Belastungen in Abteilung II sowie Abteilung III übernimmt.
    Bei der Auflassung und dem Antrag/Bewilligung auf Eigentumsumschreibung steht lediglich, dass die Vertragsschließenden die Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer im GB, und zwar unter lastenfreier Abschreibung vom vorhandenen Bestand und Eintragung im Grundbuch des Käufers von ... Blatt ... bewilligen und beantragen

    Da es bei meinem Ausbilder so war, dass ihm diese Angabe nicht ausreichte, sondern er immer explizit z. B. einen Löschungsantrag bzw. hier einen Antrag auf Eintragung der Entlassung aus der Mithaft haben wollte, hätte ich diese Angabe auch ganz gerne (diese Vorgehensweise wird durch Schöner/Stöber - siehe Fundstelle oben - meiner Ansicht nach auch bekräftigt).

    ...

    Meiner Ansicht nach reicht es aber nicht aus, wenn lediglich die lastenfreie Abschreibung bewilligt und beantragt wird, sondern ich benötige einen Antrag auf Eintragung der Pfandentlassung bzw. Eintragung der Löschung und ich würde beides durch eine ZwVfg. vom Notar anfordern oder sehe ich das zu streng?

    ...

    Wie möchtest Du die Angabe "lastenfreie" Abschreibung denn anders würdigen, als dass darin auch der Antrag auf Vollzug der Pfandentlassung enthalten ist? Ich hätte keinerlei Bedenken. Und bedenke auch, dass Schöner/Stöber in seinen Mustern häufig den Königsweg aufzeigt - manchmal tut's dann aber auch der Weg für's einfache Volk.

    Und nur, weil Dein Ausbilder einen expliziten Antrag für erforderlich hielt, muss das nicht bedeuten, dass Du das genauso sehen musst. Du darfst auch gerne Deinen eigenen Weg im Grundbuchdschungel finden (auch wenn der zugegeben am Anfang etwas schwierig sein mag ;). Wenn ich nach Jahren noch mal Zwischenverfügungen aus meiner Anfangszeit gesehen habe, bin ich an manchen Stellen auch zusammengezuckt :)).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Sehe ich wie Bela!

    Und was die Briefvermerke angeht:

    Spätestens mit den nun durch das DaBaGG vorgeschriebenen Enthaftungsvermerken im GB dürfte auch ein Briefvermerk (wieder) erforderlich sein, damit GB- und Briefinhalt identisch sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie würde denn so ein Enthaftungsvermerk nach DaBaGG aussehen?

    Einfach in der Veränderungsspalte zu dem Recht eintragen: "Flurstück x/x der Flur x Gemarkung y ist aus der Mithaft entlassen."?

    Gilt das auch schon bei dem "nur" elektronisch geführten Grundbuch (SolumStar) oder erst bei Einführung eines "echten" Datenbankgrundbuches?

  • Der Vermerk ist bereits heute einzutragen. Ob schon ein Datenbankgrundbuch vorliegt, ein SolumStar-GB oder gar ein Papier-GB ist egal.

    Ich trage ein:
    "Die Mithaft des abgeschriebenen Flurstücks ... Flur ... Gemarkung ... ist erloschen. Eingetragen am ..."

    Ulf

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  • Ich glaube meine Frage passt hierzu:

    Wie sieht es denn mit der Konkretisierung des aus der Pfandhaft entlassenen Flurstücks aus?
    Nach der mit vorliegenden Erklärung entlässt der Berechtigte ein Teilstück aus dem Flurstück, welches zwischenzeitlich fortgeführt wurde. Ergänzend wird auf die Einzeichnung in dem beiliegenden Lageplan verwiesen. Grundsätzlich ist die Kennzeichnung nach Schöner/Stöber, RdNr. 887 ja so möglich.
    Leider ist der Plan eher eine Skizze und die Einzeichnung der Fläche weicht doch etwas von der neuen Flurstückskennzeichnung ab, die in der Liegenschaftskarte über ASL eingesehenen habe. Die Größenangabe ist jedoch identisch.

    Kann ich das so akzeptieren?

  • Würde ich nicht akzeptieren und Bezeichnung der Fläche nach § 28 GBO in der Bewilligung verlangen.

    Ulf

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  • Ich schließe mich mit meiner Frage mal hier an:

    Eines von mehreren im selben Blatt eingetragenen Grundstücken wurde verkauft. Es sind mehrere Rechte in Abt. III eingetragen, lastend auf sämtlichen im besagten Blatt gebuchten Grundstücken. Zur (Nicht-)Übernahme eingetragener Rechte heißt es in der Urkunde:

    "Verkäuferin ist verpflichtet, (...) lastenfreies Eigentum zu verschaffen, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist. (...) Die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen werden vom Käufer nicht übernommen und sind auf Kosten der Verkäufer zur Löschung zu bringen. Die Verkäuferin beantragt unter Bezugnahme auf die noch zu beschaffenden Löschungsbewilligungen der Gläubiger die Löschung der Belastungen Abt. III Nr.... im Grundbuch."

    Notar beantragt nunmehr Wahrung der Eigentumsumschreibung und Löschung der Rechte in Abt. III, legt allerdings keine Löschungsbewilligung bei, sondern nur eine Pfandentlassungserklärung. Habe daraufhin den Notar angeschrieben und - entsprechend seinem Antrag - Vorlage einer Löschungsbewilligung gefordert.

    Notar "berichtigt" jetzt seinen Antrag und beantragt nunmehr Wahrung der vorgelegte Pfandentlassungserklärung.

    Somit weicht jetzt der von dem Notar gestellte Antrag (Pfandfreigabe) von dem der Beteiligten in der Urkunde (Löschung) ab. Ich war/bin eigentlich der Meinung, dass der Notar nur berechtigt ist diejenigen Anträge zu stellen, die in der Urkunde enthalten sind bzw. mit den in der Urkunde enthaltenen Bewilligungen übereinstimmen, es sei denn, er hat Vollmacht, die ihm anderes erlaubt (hier nicht der Fall), bin mir aber jetzt unsicher, ob das hier so richtig ist?

    Wäre sehr für Meinungen dankbar!

  • Hätte ich nicht bemängelt. Kaufvertrag betrifft ja auch nicht alle Grundstücke, so dass eigentlich aus dem Zusammenhang die Pfandhaftentlassung nur des verkauften Grundstücks klar sein sollte. Ob nun als Löschungsbewilligung oder sonstwie bezeichnet. Da kann und muss man durchaus auch mal auslegen.

  • :dito:

    (Wenn ich immer strikt am Wortlaut kleben würde, könnte ich fast keinen Antrag ohne Beanstandung vollziehen.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :dito:

    (Wenn ich immer strikt am Wortlaut kleben würde, könnte ich fast keinen Antrag ohne Beanstandung vollziehen.)

    Wenn ich alles auslegen soll was mir vorgelegt wird, könnte mann sich eigentlich auch die Notariate sparen. Ich bin da der gleichen Meinung wie in diesem speziellen Fall, die Schöner / Stöber Grundbuchrecht in ihrer 15. Auflage unter Randnummer 2724a äußern.

  • :dito:

    (Wenn ich immer strikt am Wortlaut kleben würde, könnte ich fast keinen Antrag ohne Beanstandung vollziehen.)

    Wenn ich alles auslegen soll was mir vorgelegt wird, könnte mann sich eigentlich auch die Notariate sparen. Ich bin da der gleichen Meinung wie in diesem speziellen Fall, die Schöner / Stöber Grundbuchrecht in ihrer 15. Auflage unter Randnummer 2724a äußern.

    Hier liegt aber doch eine Pfandentlassungserklärung vor, schöner/Stöber RdNr. 2724a ist daher nicht einschlägig. Ich sehe das auch wie melua und ulf.

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