In meiner Akte soll ein Flurstück lastenfrei abgeschrieben werden.
Ich habe die Erklärung der Gläubigerin vorliegen, dass diese nur ein einziges Flurstück aus der Mithaft entlässt (betrifft 5 Grundpfandrechte) und die lastenfreie Abschreibung im Grundbuch bewilligt wird.
Außerdem steht im KV drin, dass die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt ist und zwar unter lastenfreier Abschreibung vom vorhandenen Bestand und Eintragung im Grundbuch des Käufers.
Mein Problem ist nun, dass ich hier nur den Antrag und die Bewilligung bezüglich der lastenfreien Eigentumsumschreibung vorliegen habe.
Im Schöner/Stöber Rn. 2716 ff. sind aber die Formulierungen".. und bewillige und beantrage die Löschung der Hypothek an dem und dem Grundstück" oder "und bewillige und beantrage die Eintragung dieser Pfandentlassung im Grundbuch auf Kosten des Grundstückseigentümers." aufgeführt.
Kann mir einer helfen, was ich diesbezüglich nun tun muss?
Außerdem hab ich noch ein anderes Problem:
Zunächst war im BV das Flurstück 2/1, welches neu vermessen wurde in die Flurstücke 2/3 und 2/4. Beim KV ist auch schon das Flurstück 2/3 als Kaufgegenstand angegeben worden. Auch bei der Bewilligung der Gläubigerin ist das Flurstück 2/3 aufgeführt worden. Zum Zeitpunkt des KV und der Bewilligung waren die neuen Flurstücke noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Zwischenzeitlich erfolgte die Buchung der neuen Flurstücke und ich habe danach die obigen Anträge erhalten.
Grundlage für die Buchung der neuen Flurstücke war ja der Fortführungsnachweis des Katasteramtes.
Der Notar reicht mir nun eine Liegenschaftskarte (mit amtlicher Bescheinigung, dass dieser Auszug mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt) sowie einen Flurstücks- und Eigentumsnachweis ein (einfacher Ausdruck, aus dem sich lediglich der Eigentümer und das neue Flurstück ergeben, aber nicht der Nachweis, aus welchem Flurstück das neue hervorgegangen ist - nicht in beglaubigter Form).
Benötige ich hier aber überhaupt einen Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis oder genügt es hier nicht, dass ich den Fortführungsnachweis von Seiten des Kasteramtes erhalten habe und die neuen Flurstücke bereits im GB gebucht sind?
In einem Thread habe ich gelesen, dass der Briefvermerk bzgl. der Mithaftentlassung nur erfolgt, wenn der Brief bis zum 31.12.1977 erteilt bzw. das Grundpfandrecht bis dahin eingetragen wurde. Gilt das generell für alle Briefvermerke oder nur speziell für den Vermerk bzgl. der Mithaftentlassung?
Diesbezüglich habe ich bisher keine Fundstelle gefunden. Kann mir jemand sagen, woraus sich das ergibt?