Vergütungsantrag in Beratungshilfesache

  • Hallo Leute,

    ich bin gerade total überfordert und habe eine denkblockade!!

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.


    Ein Rechtsanwalt macht in einem Erstattungsantrag Honorarkosten für einen Grundbuchauszug geltend. (Beratungshilfeangelegenheit: Schmerzensgeld und Schadensersatz)
    Kann er das? Kosten nach § 788 ZPO?

    Bitte helft mir!!

    Danke

  • Natürlich kann der RA auch bei einer Beratung Aufwendungen haben und von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen (Vorb. 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG). Wenn er also 8 € zzgl. 19 % USt (für Abruf im elektronischen Grundbuchabrufverfahren), 10 € (für einen unbeglaubigten) oder 18 € (für einen beglaubigten) Grundbuchauszug aufgewandt hat, sind diese grds. erstattbar.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Fraglich ist halt, ob dieser Grundbuchauszug auch im Rahmen dieser Angelegenheit für die im Rahmen der BerH erfolgte Beratung (und Vertretung) erforderlich war.

    Wurde der Auszug angefordert, um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des BerH-Antragstellers zu prüfen, handelt es sich um keine Auslagen des RA, sondern um den Antrag auf BerH begründende Auslagen des Ast.

    (der Thread wäre auch besser im BerH-Subforum aufgehoben...)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Macht es denn einen Unterschied, ob diese Aufwendungen im Rahmen der Beratung oder im Rahmen der Prüfung der BerH (Bedürftigkeit) beim RA entstanden sind? Hat er im letzteren Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse, sondern nur gegen den Auftraggeber?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zitat

    Ein Rechtsanwalt macht in einem Erstattungsantrag Honorarkosten für einen Grundbuchauszug geltend. (Beratungshilfeangelegenheit: Schmerzensgeld und Schadensersatz)
    Kann er das? Kosten nach § 788 ZPO?



    was hat das mit 788 ZPO zu tun?
    henry

  • Macht es denn einen Unterschied, ob diese Aufwendungen im Rahmen der Beratung oder im Rahmen der Prüfung der BerH (Bedürftigkeit) beim RA entstanden sind? Hat er im letzteren Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse, sondern nur gegen den Auftraggeber?

    Zunächst mal ist es fraglich, ob es zur Bedürftigkeitsprüfung überhaupt eines Grundbuchauszugs bedurft hätte und ob dieser durch den RA angefordert werden musste.
    Der Auszug kann nur erforderlich sein, wenn eine nicht selbstgenutzte Immobilie vorhanden ist, dieser aber derartig überbelastet ist, dass ein Verkauf nicht ohne weiteres möglich wäre, somit also kein einzusetzendes Vermögen vorläge. Der GB-Auszug ist da allerdings als solcher nicht allzu aussagekräftig, da eben nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit Rückgewähransprüche bereits durch Darlehenstilgungen entstanden sind pp.

    Der RA hat, genauso wie die RAST, zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Bewilligung von BerH vorliegen. Die Tätigkeit des RA im Rahmen der BerH beschränkt sich auf die im Schein verbriefte Angelegenheit(/Angelegenheiten).

    Wurde der GB-Auszug also zwecks Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit angefordert, handelt es sich um Auslagen des Antragstellers, die nicht im Rahmen der BerH erstattet werden können. Hat der RA diese für seinen Mandanten angefordert, besteht insoweit ein Erstattungsanspruch des RA gegen den Auftraggeber.


    Anders verhält sich der Fall, wenn der Grundbuchauszug erforderlich war, um die Ansprüche des Antragstellers zu prüfen und insoweit beratend tätig zu werden.
    Dazu müsste der TE aber zunächst weitere Ausführungen über Art und Ursprung des Schadenersatzanspruches machen. Im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruchs könnte beispielsweise der GB-Auszug eines fremden Grundstücks erforderlich gewesen sein, um sich Gewissheit über den Eigentümer der Immobilie zu machen, bei der (z.B. wegen mangelnder Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht fiele mir da auch noch ein) ein körperlicher Schaden des BerH-Antragstellers entstanden ist.

    Da man einen GB-Auszug auch nicht ohne Weiteres erhält, könnte man sich auch die GB-Akte beiziehen (sofern sie am gleichen Gericht geführt wird - § 34 GBO analog quasi) und die Begründung des Gesuches um Erteilung des Auszuges durchlesen.

    Das ist aber alles sehr spekulativ... dazu ist zu wenig Futter im Sachverhalt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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