Von einer Buchgrundschuld (III/1) in Höhe von 150.000,-- EUR wurden 2 nachrangige Teilbeträge in Höhe jeweils 50.000,-- EUR abgetreten. Bei einer der Abtretungen wurde versehentlich die ursprüngliche Gläubgigerbezeichnung in Spalte 4 gerötet, obwohl ein erstrangiger Betrag in Höhe von 50.000,-- EUR dem ursrüglichen Gläubiger noch zusteht.
In Abteilung III/2 folgt eine Briefgrundschuld in Höhe von 100.000,-- EUR. Diese wurde zeitlich nach den vorgenannten Abtretungen vollständig abgetreten. Ein vollständiger Grundbuchauszug wurde an die neue Gläubigerin erteilt.
Jetzt wird der erstrangige verbleibende Betrag aus III/1 abgetreten. Nach Grundbuchlage stehen dann alle Grundschulden -auch die Teilbeträge- demselben Gläubiger zu. Was ausserhalb des Grundbuchs erfolgte, ist natürlich nicht bekannt. Die ursprüngliche Gläubigerbezeichnung ist nun tatsächlich zu röten.
Die Verfügungsberechtigung des ursrünglichen Gläubigers ist unstreitig. Die Frage ist aber, ob über die versehentliche Rötung des ursprünglichen Gläubigers im Abtretungsvermerk etwas verlautbart werden oder sogar eine spezielle Berichtigung o.ä. erfolgen müsste.
Was meint Ihr?