Hallo liebe Mitstreiter bei der Sozialgerichtsbarkeit (und alle Interessierten ;))
bin noch neu beim Sozialgericht und mich beschäftigt folgendes Thema:
Verfahren gegen Jobcenter wegen Leistungsgewährung.
Anwalt legt Widerspruch ein und beantragt einstweilige Anordnung auf Leistungsgewährung und erhebt dann noch Klage in der Hauptsache. Anwalt wird im Rahmen PKH beigeordnet.
Angenommen der Mandant hätte dem Anwalt eine Geschäftsgebühr gezahlt, wo wäre bei der PKH-Vergütung anzurechnen ?