Sozialamt beantragt zur Vorbereitung der Überleitung von Pflichtteilsansprüchen meiner Betreuten Abschriften des Testamentes, Nachlassverzeichnis etc. (ich bin auch zuständiges Nachlassgericht, daher ist das kein Problem) und die Einsetzung eines "Ergänzungsbetreuers". Es ist also derzeit die Überleitung erst "angekündigt".
Betreuung umfasst bisher nicht Erb- und Pflichtteilsangelegenheiten. Betreute ist durch privatschriftliches Berliner Testament enterbt. Ich hatte noch nie einen Fall von Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs und daher im Vorfeld folgende Fragen:
- Nach § 93 SGB XII erfolgt die Überleitung des Anspruchs bis zur Höhe seiner Aufwendungen durch schriftliche Anzeige "an den anderen" (das müsste wohl der Alleinerbe sein). Ist die Betreute wirklich außen vor und die Sache läuft nur über den Alleinerben und das Sozialamt?
- Wenn 1. zutrifft, dann brauche ich eigentlich keine Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Erb- und Pflichtteilsangelegenheiten?
- Wenn die Überleitung immer nur in Höhe der Aufwendungen erfolgt, dann müsste die Betreute doch weiter berechtigt sein, den Pflichtteil geltend zu machen und sich den (derzeit) nicht dem Sozialamt zustehenden Betrag auszahlen zu lassen - falls ja, dann muss in diesem Bereich eine Entscheidung getroffen werden und ich müsste auf jeden Fall den Aufgabenkreis erweitern.
- Muss ich aus Sicht des Betreuungsgerichts sonst noch was unbedingt beachten?
Danke.