Hallo!
Irgendwie finde ich genau diesen Fall nirgends: Der Landkreis beantragt eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltstitels gem. § 33 SGB II, § 727 ZPO (also nicht wegen Unterhaltsvorschuss, sondern wegen SGB II Leistungen). Die Rechtswahrungsanzeige liegt vor, aber kein Nachweis über die Zustellung. Der Landkreis meint, dass die Zustellung ja nachgewiesen sei, da der Antragsgegner den Fragebogen, der der Anzeige beilag, ausgefüllt und zurückgeschickt hat, er sie also bekommen haben muss.
Die Stadt stellt ihr Anzeigen immer förmlich zu, deshalb hatte ich den Fall noch nicht und finde auch nichts Eindeutiges in der Kommentierung.
vollstreckbare Teilausfertigung Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
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st679 -
23. April 2014 um 16:50
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Wo steht daß die Rechtswahrungsanzeige zugestellt sein muß?
henry -
Das dürfte nicht relevant sein.
Ich glaube - nein ich weiß es :)- , dass man von einer Rechtswahrunganzeige überhaupt nichts wissen muss.;)https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…wahrungsanzeige
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Danke für den Hinweis!
Aber bei uns werden regelmäßig (so auch in dem Ausgangsfall) auch Rückstände nach § 33 Abs. 3 SGB II geltend gemacht. Da brauche ich das Zustellungsdatum ja mindestens um zu wissen, ab wann Rückstände geltend gemacht werden dürfen. -
Was hat die Geltendmachung von Rückständen mit der Ausgangsfrage zu tun? Es ging doch nur um eine Titelumschreibung eines bereits vorhandenen Titels und nicht um die Neutitulierung von (rückständigem) Unterhalt. Oder?
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Danke für den Hinweis!
Aber bei uns werden regelmäßig (so auch in dem Ausgangsfall) auch Rückstände nach § 33 Abs. 3 SGB II geltend gemacht. Da brauche ich das Zustellungsdatum ja mindestens um zu wissen, ab wann Rückstände geltend gemacht werden dürfen.Wo steht das ?
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Ich zitiere mal wieder aus Knittel, "Beurkundungen im Kinschaftsrecht", zur Titelumschreibung.
"Nicht erforderlich zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG bzw. § 33 Abs. 1 SGB II oder § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (ebenso Stöber, in Zöller, § 727 ZPO Rn. 21 a.E. unter Hinweis auf OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 580).
... Materielle Einwendungen gegen den im Titel festgestellten Anspruch können nur mit Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Sie sind deshalb auch von der Urkundsperson bei der Titelumschreibung außer Acht zu lassen."
Der Forderungsübergang erfolgt Kraft Gesetzes; die Rechtswahrungsanzeige hat insoweit nur materiell-rechtliche Wirkung.
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Danke für den Hinweis!
Aber bei uns werden regelmäßig (so auch in dem Ausgangsfall) auch Rückstände nach § 33 Abs. 3 SGB II geltend gemacht. Da brauche ich das Zustellungsdatum ja mindestens um zu wissen, ab wann Rückstände geltend gemacht werden dürfen.Wo steht das ?
Was hat die Geltendmachung von Rückständen mit der Ausgangsfrage zu tun? Es ging doch nur um eine Titelumschreibung eines bereits vorhandenen Titels und nicht um die Neutitulierung von (rückständigem) Unterhalt. Oder?
Nein, keine Neutitulierung. Unterhalt ist ab 2012 laufend tituliert. Der Landkreis möchte jetzt die vollstreckbare Ausfertigung für den Zeitraum Nov. 2012 bis März 2014 auf sich umgeschrieben haben. Da stellen wir sonst wg. § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II immer drauf ab, ob die Rechtswahrungsanzeige eben z.B. im Nov. 2012 schon zugestellt war.
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Das betrifft m.E. nur die Titulierung des Anspruchs. Hier ist der Anspruch aber bereits tituliert.
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Da stellen wir sonst wg. § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II immer drauf ab, ob die Rechtswahrungsanzeige eben z.B. im Nov. 2012 schon zugestellt war.
Mit dem Lichte der neuen Erkenntnisse sollte diese Gesetzesanwendung hinterfragt werden.:)
Ulf :
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Danke!
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