Kopierverbot

  • Ich denke, der Grund für den Vermerk auf dem Kopierer ist § 146 StGB. Soweit ich weis, kommt man beim Kopieren von Geld sehr schnell mit dieser Vorschrift in Konflikt. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass dies auch beim kopieren von Sparbüchern -zu den Gerichtsakten- so ist.

  • Der Gedanke der Fa. ist sicher die strafrechtl. Gleichstellung von Geld und Wertpapieren und daher der vorsorgl. Hinweis, § 151 StGB. Einschlägig ist dieser bei einer einfachen Schwarz-Weiß-Kopie nicht, da diese nicht den Anschein eines gültigen Wertpapieres erweckt. Eine bloße Fotokopie erfüllt auch nicht § 267 StGB, soweit diese nach außen als Reproduktion erscheint. Datenschutzrechtl. sehe ich auch keine Probs. (So richtig verstehe ich das Datenschutzprob. beim Perso. auch nicht bzw. halte es für übertrieben.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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