OLG Jena vom 20.03.2013, 2 U 554/12 (n.r., IX ZR 87/13), o.L.
1. Bei einer Sammelanmeldung ist jede Forderung individualisiert und substantiiert dazulegen, damit es dem Verwalter und anderen Gläubigern möglich bleibt, einzelne Forderungen zu bestreiten.
2. Eine Verweisung auf Anlagen ist dann unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht.