Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Personen, die wegen einer Straftat mit Bezug auf ein Insolvenzverfahren oder unabhängig davon wegen einer Untreue rechtskräftig verurteilt worden sind, besitzen nicht die für ein Verwalteramt notwendige Zuverlässigkeit und können daher nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden. Ist eine solche Person bereits auf eine Vorauswahlliste aufgenommen worden, ist diese wieder von der Vorauswahlliste der Insolvenzgerichte zu streichen.

    AG Potsdam, Beschl. v. 5. 1. 2017 - 3376 E/2-36

  • Der Insolvenzverwalter ist zur Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage entsprechend § 256 Abs. 7 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG befugt.

    Zur Anwendung des § 167 ZPO im Rahmen der Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG.

    Zur Bilanzierung fondsgebundener Lebensversicherungen und ratierlicher Provisionsforderungen.


    OLG Dresden, Urt. v. 9. 2. 2017 - 8 U 576/16

  • Das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rats v. 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt - Gemeinsames MWSt-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass MWSt-Schulden gemäß einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens für uneinbringlich erklärt werden, die ein Restschuldbefreiungsverfahren vorsieht, bei dem ein Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Schulden einer natürlichen Person, die bei Abschluss eines diese Person betreffenden Insolvenzverfahrens nicht beglichen sind, für uneinbringlich erklären kann.

    EuGH, Urt. v. 16. 3. 2017 - Rs. C-493/15

  • Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden.

    Der Insolvenzverwalter ist als unabhängige Rechtsperson verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Etwas Anderes gilt allein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten oder dessen Umfeld besteht, das besorgen lässt, dass eine Anfrage bei dem Insolvenzverwalter dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt und dort oder bei einem Dritten zu einem Beweismittelverlust führen wird oder wenn bereits vor Beantragung und Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses deutlich wird, dass der Insolvenzverwalter zur Herausgabe nicht bereit ist.

    Aus § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO lässt sich ein allgemeines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeverbot in Bezug auf den Insolvenzverwalter nicht herleiten.


    LG Bonn, Beschl. v. 22. 12. 2016 - 27 Qs 23/16

  • Die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist ist unzulässig. Neugläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, können aber auf das nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist.

    AG Dortmund, Beschl. v. 8. 11. 2016 - 257 IN 36/13

  • Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Inkrafttreten des MoMiG Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind.

    BFH, Beschl. v. 11. 1. 2017 - IX R 36/15

  • Bei der gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden ist hinsichtlich der sog. ersten Stufe derjenige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen ist, wie er sich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht darstellt. Demgegenüber kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf der sog. zweiten Stufe auf die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - dies ist i.d.R. der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung - an.

    BFH, Urt. v. 20. 9. 2016 - X R 36/15


  • Der Rechtsanwalt kann die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur in eigener Person erbringen. Beratungsleistungen von Mitarbeitern, die über keine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügen, reichen auch dann nicht aus, wenn eine Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts bestehen.

    LG Aachen, Beschl. v. 14. 9. 2016 - 6 T 81/16

  • Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Prüfungsmitteilung nach § 7 Abs. 4 BeitrVerfO kein Verwaltungsakt, wenn eine Prüfung ohne Beanstandung bleibt.

    Es besteht kein Bedarf, den Vollzug von Forderungen, die wegen einem laufenden Insolvenzverfahren nicht vollzogen werden können, durch gerichtliche Anordnung zu unterbinden.

    Das sozialgerichtliche Eilverfahren hat auch nicht den Zweck, ein "Vorabrechtsgutachten" für ein Strafverfahren zu erstellen.


    LSG Bayern, Beschl. v. 30. 8. 2016 - L 7 R 5125/16 B ER

  • Mit Zuwendungen an juristische Personen will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher i.d.R. dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 1. 2017 - I-3 Wx 257/16

  • Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Prüfungsmitteilung nach § 7 Abs. 4 BeitrVerfO kein Verwaltungsakt, wenn eine Prüfung ohne Beanstandung bleibt.

    Es besteht kein Bedarf, den Vollzug von Forderungen, die wegen einem laufenden Insolvenzverfahren nicht vollzogen werden können, durch gerichtliche Anordnung zu unterbinden.

    Das sozialgerichtliche Eilverfahren hat auch nicht den Zweck, ein "Vorabrechtsgutachten" für ein Strafverfahren zu erstellen.


    LSG Bayern, Beschl. v. 30. 8. 2016 - L 7 R 5125/16 B ER

  • Auszahlungen, die im Rahmen eines "Schneeballsystems" an die Anleger erfolgen, sind als unentgeltliche Zuwendungen einzustufen.

    Derartige Leistungen unterliegen der Anfechtung nach § 134 InsO. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger fälschlich davon ausgeht, dass durch die Zahlung vermeintliche Gewinnansprüche erfüllt werden sollen.


    LG Bonn, Urt. v. 23. 12. 2016 - 1 O 248/16

  • Die AO enthält keine Regelung, die einen Anspruch auf Akteneinsicht begründet.

    Ersucht ein Steuerpflichtiger oder sein Vertreter um Einsicht in finanzbehördliche Akten, steht ihm ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu.

    Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AO außerhalb des Besteuerungsverfahrens insbesondere gegenüber dem eigenständigen, unabhängig von einem anhängigen (Steuer-)Verwaltungsverfahren bestehenden Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder hiernach nicht zu.

    § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet im Besteuerungsverfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht.


    BFH, Beschl. v. 5. 12. 2016 - VI B 37/16

  • Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, muss der gesetzliche Vertreter Steuerschulden in etwa in dem gleichen Verhältnis tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger; anderenfalls begeht er eine Pflichtverletzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO.

    Beachtet der Geschäftsführer diesen Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht, befreit ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihn nicht von der steuerlichen Haftung; dies gilt auch in den Fällen der vorläufigen Eigenverwaltung.


    FG Münster, Beschl. v. 6. 2. 2017 - 7 V 3973/16 U

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!