1.
Das Recht, in der Insolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel zu kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, steht dem Insolvenzverwalter zu.
2.
Eine analoge Anwendung von § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Auslegung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.
BGH, Urt. v. 17. 9. 2009 - IX ZR 63/09