BGH, 16.07.2009 – IX ZR 133/08
Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
Rechtsprechungshinweise Insolvenz
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BGH, 16.07.2009 – IX ZB 160/08
Gefährdung der Befriedigung von Insolvenzgläubigern durch eine Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten -
FG München, 23.07.2009 – 14 V 1869/09
Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH - Zulässigkeit der Stellung eines Insolvenzantrags als sogenannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände - Einstweiliger Rechtschutz gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamts -
LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 – L 29 AL 275/08
Allgemeine Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld - Auswirkungen einer Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf den Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers - Zeitlicher Rahmen eines Insolvenzgeldanspruchs zur Sicherung rückständiger Arbeitsentgeltansprüche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Eintritt des Insolvenzereignisses -
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BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08 -
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).
LG Essen
AG Essen -
BGH, Teilurteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07 -
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.
OLG Brandenburg
Stichwort: § 93 InsO -
Bayerischer VGH, Urteil vom 05.05.2009, Az. 22 BV 07.2776
Gewerbeuntersagung für ein aus der Insolvenzmasse "modifiziert" frei gegebenes Gewerbe rechtswidrig
Durch die Freigabe des Geschäftsbetriebs aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter ist eine Untersagung des Gewerbes ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls solange, als Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit noch ganz oder teilweise zur Insolvenzmasse gehört und die selbständige Tätigkeit nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet. Hierdurch soll die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens offen gehalten werden. -
Taufrisch und noch ohne Begründung: BGH 05.11.09 - IX ZR 233/08
Revision gegen LG Schwerin v. 28.11.08 (6 S 100/08, BeckRS 2009, 03004) wird zurückgewiesen.
Das LG Schwerin hatte entschieden, dass die Einziehung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Wege der Zwangsvollstreckung auch nach neuer Rechtslage der Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO unterliegt. § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. steht dem nicht entgegen. -
BGH, IX ZB 9/09 vom 22. Oktober 2009, ohne Leitsatz:
Der Schuldner ist in der WVP verpflichtet, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil von (hier) Rentenzahlungen unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 192).
Die Vereinnahmung von Geldbeträgen durch den Schuldner in der hier festgestellten Größenordnung, obwohl diese der Gläubigergemeinschaft zustehen, stellt eine mehr als nur geringfügige Pflichtverletzung dar, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann ( anders AG Göttingen, 74 IK 285/06 vom 2.06.2009).
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BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09 -
Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
LG Hagen
AG Hagen -
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 -
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.
LG Münster
AG Münster -
BGH, IX ZB 49/09 vom 22. Oktober 2009, ohne Leitsatz
Der fristgebundene Nachweis nach den §§ 189, 190 InsO kann durch eine Einwendung nach (§ 194 Abs. 1 InsO oder) § 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht nachgeholt werden, weil andernfalls die Ausschlussfrist des § 189 unterlaufen, jedenfalls verlängert würde.
§ 190 InsO soll erreichen, dass Ausfall und Verzicht bei einem bestehenden Absonderungsrecht rechtzeitig und zeitnah nachgewiesen werden. Besteht ein solches Recht nicht und ist es nur fälschlich in die Tabelle eingetragen, bedarf es eines solchen Nachweises nicht. Die Änderung eines falschen Schlussverzeichnisses kann auch noch in der Frist des § 197 InsO verlangt und vorgenommen werden, ohne dass relevante Verzögerungen auftreten. -
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (hier GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet, ist/wird der Insolvenzantrag eines Gläubigers der Gesellschaft gegen den haftenden Gesellschafter, der auf die Haftungsforderung gestützt ist, mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Dies ist Folge der Sperrwirkung des § 93 InsO.
AG Dresden, Beschl. v. 31. 7. 2009 - 532 IN 2215/08 -
Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).
BFH, Urt. v. 3. 6. 2009 - XI R 57/07 -
1.
Gesamtzusagen von betrieblicher Altersversorgung sind nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmt hat.
2.
Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall "wirtschaftliche Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG v. 31.7.2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).
3.
Ein "steuerunschädlicher Widerrufsvorbehalt" begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG v. 17.6.2003 - 3 AZR 396/02).
LAG Hessen, Urt. v. 4. 3. 2009 - 8 Sa 968/08 -
Der Insolvenzverwalter ist unter den Voraussetzungen des § 131 InsO - Inkongruenz von Forderungen - berechtigt, Abfindungszahlungen vom Arbeitnehmer zur Masse zurückzufordern.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17. 7. 2009 - 6 Sa 146/09 -
Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter HS InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlassungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen.
BGH, Beschl. v. 24. 9. 2009 - IX ZB 288/08 -
1.
Verschweigt ein Schuldner bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Grundbesitz, kann nach Aufhebung des Verfahrens eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht mehr erfolgen. In Betracht kommt eine Nachtragsverteilung.
2.
Verschweigt der Schuldner den Grundbesitz auf Nachfrage des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode, liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, der lediglich das Verschweigen des in § 295 Abs.1 Nr. 2 InsO aufgeführten Vermögens sanktioniert.
3.
In Betracht kommt allerdings eine Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 1, 1. Alt. InsO. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGH NZI 2009, 188 = ZInsO 2009, 297 = ZVI 2009, 113 = Rpfleger 2009, 267) sind keine Feststellungen erforderlich, dass und in welchem Umfang die verschwiegenen Vermögenswerte die Verfahrenskosten gedeckt hätten (AG Göttingen NZI 2004, 47).
4.
Eine Aufhebung der Stundung in der Wohlverhaltensperiode umfasst in diesem Fall auch die in den vorherigen Verfahrensabschnitten angefallenen Kosten.AG Göttingen, Beschl. v. 21. 8. 2009 - 74 IN 153/08
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Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 17. 9. 2009 - IX ZB 26/08 -
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