Hallo in die Runde,
meine Anwälte machen mir wegen der nachträglichen Beratungshilfe mal wieder Sorgen.
Ich habe nun immer öfters folgende Konstellation:
Im Vordruck steht schwarz auf weiß, dass die erste anwaltliche Beratung zum Beispiel am 01.03.2014 erfolgt ist,
Antragseingang des Antrages auf nachträgliche Beratungshilfe bei Gericht war 15.04.2014, also verspätet. Ich mache kurze Zwischeverfügung mit der Bitte um Antragsrücknahme wegen zu später Antragsstellung. Nun schreiben mir die Anwälte immer öfters, am z.B. 01.03. war der Ast. nur zum ausfüllen und unterschreiben des Antrages bei ihnen (), es erfolgte das Anlegen der Akte, aber keine Beratung, diese erfolgte erstmals am z.B. 26.03., also innerhalb der Frist. Als Nachweis legen Sie mir einen Schriftsatz vom 26.03. bei. Nachfrage wieso dann überhaupt nachträgliche Beratungshilfe, keine Antwort.
Diese Woche hatte ich schon 3 dieser Fälle, inklusive einer Erinnerung.
Für mich ist es offensichtlich, dass die Frist gem. § 6 BerHG verschlafen wurde und nun Schadensbegrenzung betrieben wird.
Habt ihr ne Idee oder liege ich falsch?