Ich wollte gerade einen Ausschließungsbeschluss machen und dabei stelle ich fest, dass zwar das Grundbuch, das Blatt sowie die lfd. Nr. in Abteilung III korrekt angegebenen wurde, aber der Nennbetrag nicht korrekt aufgeführt wurde.
Da es natürlich zu Verwirrungen führen kann, wenn der Betrag nicht korrekt angegeben wurde, bin ich mir nun nicht sicher, ob ich hier ein neues Aufgebot machen muss oder, ob ich den Ausschließungsbeschluss nun mit Angabe des korrekten Nennbetrages machen kann.
Außerdem habe ich noch einmal eine generelle Frage zu den Mindestfristen (in Nds. 3 Monate). In einem Kommentar (Keidel, FamFG) steht unter § 437 FamFG, dass die Verletzung der Mindestfrist ohne nennenswerte Auswirkungen ist, wie sich in § 436 FamFG zeigen soll. Allerdings geht es in § 436 FamFG darum, dass es auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung keinen Einfluss hat, wenn das Schriftstück zu früh von der Gerichtstatel entfernt wurde oder wenn im Falle wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
Was ist nun aber, wenn nur eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt und die Veröffentlichung z. B. am 03.02. erfolgte und im Aufgebot ist das Ende der Aufgebotsfrist mit dem 01.05. angegeben worden. Die Mindestfrist ist dann ja nicht eingehalten worden.
Müsste in dem Fall das Aufgebot noch einmal neu erfolgen?