Aufgebot falsch bezeichnet

  • Hallo kollegen,

    nun haben mich auch noch kürzlich die Aufgebotssachen ereilt...

    In einer meiner ersten Akten die ich in die Hand genommen habe, wurde das Aufgebot zum Ausschluss des Eigentümers nach § 927 BGB schon erlassen. Zumindest hat es meine Vorgängerin korrekt verfügt. Die Geschäftststelle hat dies jedoch falsch - nicht mit AUFGEBOT sondern mt BESCHLUSS - an die Gerichtstafel angehängt. Der weitere Inhalt entspricht jedoch dem eines korrekten Aufgebotes. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte alles ordnungsgemäß.
    Ich frage mich nun ob ich diesen Mangel in der Bezeichnung nun einfach ignorieren, bzw. umdeuten darf. Schließlich wurde der weitere Inhalt korrekt bezeichnet und ausgehangen.

    Danke im Voraus.

  • Wenn ich Dich richtig verstanden habe, stand nur im Aushang Beschluss statt Aufgebot. Da sich aber aus dem Text die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten etc. befand, hätte sich derjenige, der irgendetwas mit dem Eigentümer zu tun hat, unter Garantie gemeldet. Von daher würde ich es unter die Kategorie "§319 ZPO analog" stecken und den Ausschließungsbeschluss erlassen. Oder aber, wenn Du Dir zu unsicher bist, nur den Aushang wiederholen. Bei der langen Aufgebotsdauer ist das nicht ganz so tragisch.

  • Eine unrichtige Überschrift macht den Aushang ja nicht wertlos. Stolpert da nicht ausdrücklich jemand drüber, würde ich das - eben wegen der ohnehin schon langen Verfahrensdauer - auf sich beruhen lassen und das Verfahren normal fortsetzen.

    (...und die SE soll Dir ein Eis ausgeben... :D)

  • ich hänge mich hier mal mit folgender frage ran:

    Aufgebot für Kraftloserklärung Sparbuch wurde erlassen mit dem notwenigen Inhalt aus § 433 FamFG. Es wurde verfügt, dass die Geschäftsstelle die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel vornehmen soll. Es wurde auch veröffentlicht nur leider ohne Rubrum.. D.h. es fehlt die Angabe des Antragstellers. Diese ist aber nach § 433 FAmFG im Aufgebot notwendig.

    Muss jetzt nochmal neu veröffentlicht werden mit Angabe des Antragstellers??

    Danke für eure Hilfe.

  • ich hänge mich hier mal mit folgender frage ran:

    Aufgebot für Kraftloserklärung Sparbuch wurde erlassen mit dem notwenigen Inhalt aus § 433 FamFG. Es wurde verfügt, dass die Geschäftsstelle die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und an der Gerichtstafel vornehmen soll. Es wurde auch veröffentlicht nur leider ohne Rubrum.. D.h. es fehlt die Angabe des Antragstellers. Diese ist aber nach § 433 FAmFG im Aufgebot notwendig.

    Muss jetzt nochmal neu veröffentlicht werden mit Angabe des Antragstellers??

    Danke für eure Hilfe.

    Meines Erachtens muss die Veröffentlichung wiederholt werden.

  • Sehe ich auch so. Lediglich für die "Schlampereien" gem. § 436 FamFG gibt´s ne Erlaubnis. Falsches Rubrum fällt da nicht drunter...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ebenfalls: Veröffentlichung wiederholen!

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