Hallo kollegen,
nun haben mich auch noch kürzlich die Aufgebotssachen ereilt...
In einer meiner ersten Akten die ich in die Hand genommen habe, wurde das Aufgebot zum Ausschluss des Eigentümers nach § 927 BGB schon erlassen. Zumindest hat es meine Vorgängerin korrekt verfügt. Die Geschäftststelle hat dies jedoch falsch - nicht mit AUFGEBOT sondern mt BESCHLUSS - an die Gerichtstafel angehängt. Der weitere Inhalt entspricht jedoch dem eines korrekten Aufgebotes. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte alles ordnungsgemäß.
Ich frage mich nun ob ich diesen Mangel in der Bezeichnung nun einfach ignorieren, bzw. umdeuten darf. Schließlich wurde der weitere Inhalt korrekt bezeichnet und ausgehangen.
Danke im Voraus.