§ 24 WEG: Ein-Mann-Versammlung

  • Die Unterzeichnung der Anwesenheitsliste mit i.A. für die vertretene Wohnungseigentümerin (GmbH) dient mE lediglich der Dokumentation der Beschlussfähigkeit und hat mit der (späteren) Erstellung des Protokolls nichts zu tun. Hätte die Versammlungsleiterin das Protokoll auch für die GmbH unterschreiben wollen, hätte sich entweder der Zusatz „als Versammlungsleiterin“ erübrigt oder aber es wäre zusätzlich das Auftrags- bzw. Vollmachtsverhältnis anzugeben gewesen, also etwa durch den Zusatz. „ zugleich für die ….. GmbH“

    Wie sich aus dem Beschluss des LG Frankfurt/Oder vom 15.12.2009, 6a S 41/09, und den dort in Randziffer 49 zitierten Entscheidungen (BGHZ 136, 187 = NJW 1997, 2956; OLG München NJW 2008, 156 = ZWE 2008, 31) ergibt, kann die fehlende Protokollunterschrift -selbst noch im Prozess- nachgeholt werden (ebenso Engelhardt im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 24 WEG RN 33 und Grziwotz in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 24 WEG RN 8 mwN).

    Die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf wird denn auch von Demharter, Rpfleger 2010, 499 und ZWE 2010, 75/76 und Heggen, RNotZ 2010, 455 (lt. Zusammenfassung bei juris: „nicht gefolgt werden könne dem Gericht aber darin, dass in dem Fall, dass ein Wohnungseigentümer mit dem Zusatz Beirat unterschreibt nicht gleichzeitig auch eine Unterschrift als Wohnungseigentümer vorliegt. Darüber hinaus sei, entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf, davon auszugehen, dass die Leistung der Unterschriften unter das Protokoll der Eigentümerversammlung noch nachgeholt werden kann.“) kritisiert.

    Wird davon ausgegangen, dass die erforderliche einzige Unterschrift (OLG Düsseldorf) bereits geleistet wurde, dann bedarf es lediglich noch der Klarstellung in der Form des § 29 GBO , dass die Unterschriftsleistung auch namens und in Vollmacht der GmbH erfolgt ist.

    Stattdessen kann das Protokoll auch von der Unterzeichnerin in dieser Eigenschaft nochmals unterschrieben und die Unterschrift beglaubigt werden. Dies -und die Vorlage der öffentlich beglaubigten Vollmacht der GmbH- würde ich dem Antragsteller im Wege der Zwischenverfügung aufgeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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