Mein EL ist am 20.4.2014 verstorben. Bis heute sind Ausschlagungserklärungen der Kinder und Enkel eingegangen, nicht aber der Ehefrau.
Diese spricht am gestrigen Tag hier vor, überreicht ein handschaftliches Testament des Erblassers als offene Schrift und meint nun ausschlagen zu wollen.
Mir ist klar: Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund für Fristbeginn maßgeblich.
Aber: Im Gespräch mit der Dame stellte sich heraus, dass sie am Todestag sehr wohl Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses hatte, als auch von diesem Testament und der darin enthaltenen Berufung ihrer Person als Alleinerbin.
Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie bereits das Einzelkonto ihres Gatten (einziger Nachlasswert) aufgelöst hatte. Ob der Bank dabei das Testament vorgelegt wurde ist nicht bekannt.
Frage an euch: Spielt mein "Aber" bei der Bewertung des Fristbeginns eine Rolle?